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Strafbarkeit von Cannabisprodukten in Deutschland
Was ist legal? Was ist illegal?
Die Frage der Strafbarkeit von Cannabisprodukten in Deutschland richtet sich nach den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Aus § 1 Abs. 1 des BtMG ergibt sich, dass alle in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind. In Anlage I sind dann Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) sowie Cannabisharz (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) aufgeführt. Es unterliegen somit sowohl die Cannabis-Pflanze an sich als auch grundsätzlich alle Cannabisprodukte wie Blüten, Öle, Extrakte oder sonstige Erzeugnisse dem BtMG.
In Bezug auf Cannabis enthält die Anlage I jedoch einige Ausnahmen, beispielsweise bei Anbau zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle. Außerdem unterliegen auch Cannabis-Samen nicht dem BtMG, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Am interessantesten dürfte die Ausnahme b) in der Anlage III zu Cannabis sein. Diese nimmt Cannabis dann aus dem BtMG heraus, wenn es aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammt, welche in einem Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind oder ihr Gehalt an THC 0,2 Prozent nicht übersteigt. Aus letzterer Formulierung wird häufig geschlussfolgert, dass Cannabisprodukte mit nur geringem THC-Anteil von bis zu 0,2 Prozent legal sind. Die Ausnahme b) sieht dafür jedoch weitere Voraussetzungen vor. Denn es heißt dort weiter, dass der Verkehr mit den Cannabisprodukten (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen muss, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
In Deutschland sind dazu bisher nur sehr wenige Gerichtsentscheidungen bekannt geworden. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einem Urteil vom 21.06.2016 (Az. III-4 RVs 51/16, 4 RVs 51/16) mit diesen Voraussetzungen auseinandergesetzt und stellt an die Annahme der Ausnahme hohe Anforderungen. In dem zugehörigen Fall hatte der Angeklagte 2011/2012 einen Head-Shop betrieben. In dem Shop bot er unter anderem Industriehanf aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut zum Verkauf an. Dieser wurde zum Teil als Räucherhanf oder als Inhalt von Duftkissen verkauft. Das OLG Hamm stellte in seinem Urteil klar, dass es nicht ausreichend ist, dass die Cannabisprodukte aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut stammten und einen bestimmten THC-Gehalt nicht überstiegen.
Vielmehr sei weitere Voraussetzung, dass der Verkehr mit diesen Produkten ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Einen zulässigen gewerblichen Zweck im Sinne der Ausnahmebestimmung sah das Gericht nur dann als gegeben an, wenn der Hanf zu einem unbedenklichen Produkt, wie Papier, Seile oder Textilien weiterverarbeitet werden soll. Der bloße Konsum aber sei gerade kein zulässiger gewerblicher Zweck in diesem Sinne. Deswegen müsse auch bei der Weitergabe von Cannabisprodukten aus einem zertifizierten Anbau gewährleistet sein, dass die Abnehmer ausschließlich die Weiterverarbeitung zu unbedenklichen Produkten beabsichtigten. Erst unbedenkliche Cannabisprodukte dürften dann an einen Endbenutzer abgegeben werden.
Geht man von dieser Rechtsprechung aus, so würden auch sämtliche Cannabisprodukte mit einem THC-Anteil von bis zu 0,2 Prozent nur dann unter die Ausnahme fallen, wenn es sich um unbedenkliche Produkte handelt, die nicht mehr konsumiert werden können. Alle anderen Produkte, wie Blüten mit weniger als 0,2 Prozent THC, würden somit dem BtMG unterliegen.
Wie verhält es sich mit der Einfuhr von Cannabisprodukten aus dem deutschsprachigen Ausland?
In § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist die Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik Deutschland unter Strafe gestellt. Für die Frage, was unter das BtMG fällt, kommt es allein auf die deutsche Rechtslage an. Es gilt also das oben dargestellt. Dass in der Schweiz oder in Österreich andere Grenzwerte gelten, ist für die strafrechtliche Beurteilung in Deutschland nicht relevant.
Achtung:
Vorsicht ist insbesondere bei der Einfuhr größerer Mengen an Cannabis aus dem Ausland nach Deutschland geboten. Handelt es sich um eine sogenannte „nicht geringe Menge“, so sieht § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bereits eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei der Bestimmung der „nicht geringen Menge“ kommt es allein auf die Menge des reinen THC an. Der Bundesgerichtshof hat die „nicht geringe Menge“ auf 7,5 g THC festgelegt. Diese sind beispielsweise schon bei 50 g Cannabisprodukten bei 15 % THC-Anteil oder 75 g mit 10 % THC-Anteil erfüllt. Die dann geltende Mindeststrafe von zwei Jahren ist genau die Strafe, die maximal noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es muss dann also schon sehr gekämpft werden, um nicht tatsächlich in das Gefängnis zu müssen.
Wer macht sich strafbar?
Beim Versand von Cannabisprodukten machen sich sowohl der Versender als auch der Empfänger strafbar. Für den Empfänger ist nämlich nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bereits das „Erwerben“ und das „Sich-Verschaffen in sonstiger Weise“ unter Strafe gestellt. Für den Versender liegt jedenfalls ein „Abgeben“, bei Verkauf gegen Bezahlung ein „Veräußern“ und bei gewinnbringendem Verkauf ein „Handeltreiben“ vor. Alle diese Handlungen sind in § 29 Abs. 1 BtMG ebenfalls als Straftaten aufgeführt.
Rechtliche Lage von Cannabis in Österreich: Was ist legal? Was ist illegal?
Der Cannabisboom in den Medien nimmt auch in Österreich kein Ende. Es lohnt sich daher einen Blick auf die geltende Rechtslage zu werfen. Dies lässt sich in aller Kürze wie folgt darstellen: Verboten ist nach dem österreichischen Suchtmittelgesetz der „Anbau und die Erzeugung von Cannabis zum Zweck der Suchtgiftgewinnung“. Das bedeutet, der sogenannte „Home Grow“ zur Selbstversorgung ist illegal.
Welche Strafen drohen?
Die Antwort ist mitunter nicht einfach, das heißt, es kommt auf den Einzelfall an. Wesentlich ist zu wissen, dass das Gesetz zunächst zwischen Anbau und der Erzeugung von Cannabis unterscheidet.
Was versteht man unter Anbau von Cannabis?
Der Anbau umfasst etwa das Aussetzen, Anpflanzen, Aufziehen, Züchten oder Kultivieren dieser Pflanzen. Samen und Stecklinge selbst sind nicht illegal. Verboten ist jedoch, wenn man die Stecklinge oder Samen zum Anbau von Cannabis zum Zweck der Suchtgiftgewinnung verwendet.
Was versteht man unter der Erzeugung von Cannabis?
Unter Erzeugen von Cannabis versteht man, dass Cannabis und das Cannabisharz von den Pflanzen, aus denen sie gewonnen werden, getrennt werden. Konkret bedeutet dies, dass das Suchtmittel (THC) bei Cannabis durch Trennung der suchtmittelhaltigen Teile der Pflanze (Blüten- und Fruchtbestände) von der Hanfpflanze gewonnen wird, ebenso, wenn die blühende Pflanze als Ganze geerntet wird. Erst ab diesem Zeitpunkt hat man Cannabis erzeugt. Cannabisblüten gelten jedenfalls nach der Trennung von der Pflanze als Suchtmittel.
Geht es um die Höhe der angedrohten Strafe, sind hauptsächlich zwei Faktoren relevant:
1. Stadium des Grows: Liegt (noch) Anbau oder bereits Erzeugung vor?
2. Menge: Überschreitet man die Grenzmenge von 40 Gramm reinem THC-A bzw. 20 Gramm Delta-9-THC?
Wenn ja, wie oft?
Vereinfacht lässt sich folgender Schluss ziehen: je fortgeschrittener der Grow, desto höher die Strafdrohung! Das heißt, ist das Cannabis bereits geerntet oder in einem Ernte nahen Stadium, drohen strengere Strafen, als dies der Fall ist, wenn sich die Pflanzen noch im Anbaustadium befinden. Der österreichische Gesetzgeber ist wesentlich milder, wenn die Pflanzen sich noch im Anbaustadium befinden. In diesen Fällen MUSS von der Strafverfolgung vorläufig zurückgetreten werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn man die Grenzmenge nicht überschreitet. Maßgeblich ist stets der THC-Gehalt.
Überschreitet man die Grenzmenge, dann hat man auch gute Chancen, dass das Verfahren vorläufig eingestellt wird, wenn ein Vorsatz der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nicht nachgewiesen werden kann. Das setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hinsichtlich des Growers nicht vom erweiterten Vorsatz ausgeht, dass dieser nach der Erzeugung des Cannabis eine die Grenzmenge übersteigende Menge in den Verkehr setzen wollte, so hin seine gesamte oder auch nur einen Teil seiner Ernte an Dritte weiterzugeben beabsichtigte.
Eine Verurteilung droht, wenn man Cannabis über die Grenzmenge erzeugt
Hier nimmt der Gesetzgeber bereits dem Gesetz nach Drogenhandel an. Die Bestimmung lautet: „Wer vorschriftswidrig Cannabis in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ Mit Grenzmenge ist gemeint, wie viel an Reinsubstanz an THC sich in den Blüten oder Pflanzenmaterial befinden muss.
Hat man geerntet oder befindet sich unmittelbar davor, etwa durch Trennung von Blüten und des Harzes von Blättern und Stängeln (also dem Abschneiden der Pflanzen), drohen härtere Sanktionen, als dies der Fall ist, wenn sich die Pflanzen noch im Anbaustadium befinden. Wird die Grenzmenge von 40 Gramm THC-A und 20 Gramm reinem Delta-9-THC überstiegen, so wird der Grower wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels (§ 28a SMG) strafrechtlich verfolgt. Die Strafdrohung erhöht sich massiv, wenn man die Grenzmenge 15-fach überschreitet. In diesen Fällen erhöht sich die Strafdrohung von bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe auf 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Für Homegrower werden meist bedingte Freiheitsstrafen verhängt. Gefängnisstrafen kommen größtenteils nur bei Nachweis des Handels mit großen Mengen oder bei mehrfach einschlägig vorbestraften Growern infrage.
Einfuhr von Cannabis aus dem deutschsprachigen Ausland
Die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes gelten auch für die Ein- und Ausfuhr von THC-Produkten aus anderen Staaten. Das bedeutet, dass auch die Ein- und Ausfuhr von THC-haltigen Produkten als illegal anzusehen ist. Nach den UN-Konventionen bedarf es entsprechender Ein- und Ausfuhrbewilligungen. Diese sind einem bestimmten Personenkreis, wie Arzneiwarengroßhändlern, vorbehalten. Zu beachten ist, dass sich bei Verstoß gegen diese Bestimmung sowohl der Versender als auch der Empfänger strafbar machen können. So kann auch der Versand von Stecklingen aus Österreich nach Deutschland zu einer Strafverfolgung für den Händler führen.
Öle, Extrakte, Lebensmittel oder sonstige Erzeugnisse
Auch bei Ölen, Extrakten oder sonstigen Erzeugnissen kommt es darauf an, ob die Produkte THC enthalten. Es existiert zwar im Suchtmittelgesetz eine Ausnahmeregelung von bis zu 0,3 % THC, diese gilt jedoch in erster Linie für Produkte, die der Faserhanfherstellung und in zweiter Linie der Samenproduktion sowie Erzeugung von Ölen aus dem Hanfsamen (Hanfnuss) dienen. Eine weitere Grenze hat der Gesetzgeber insofern eingezogen, als neben der 0,3 % THC-Grenze auch der Missbrauch als Suchtgift ausgeschlossen sein muss. Davon kann bei Produkten, die zur Einnahme gedacht sind, aus suchtmittelrechtlicher Sicht wohl nicht ausgegangen werden.
CBD
Die Rechtslage betreffend CBD hängt von mehreren Faktoren ab und bedarf einer näheren rechtlichen Prüfung und Information über das jeweilige Produkt. Erst nach Vorliegen dieser Information kann der rechtliche Status beurteilt werden. In Kürze ist festzuhalten: Der Inhaltsstoff CBD selbst ist nach der österreichischen Rechtslage als legal anzusehen. Verboten ist ausschließlich der Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol, genauer gesagt THC-A. Enthalten bestimmte Produkte neben CBD auch THC, dann ist ein Strafverfahren nicht auszuschließen.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung betreffend dem Homegrow seit vielen Jahren gesichert ist. Umso komplexer stellt sich die Behördenpraxis betreffend CBD und THC-haltigen Extrakten und Lebensmitteln dar. Da viele Produkte erst seit kurzer Zeit am Markt sind, existieren bis dato nur wenig Erfahrungswerte. Ratsam ist daher in jedem Fall die Einholung einer rechtlichen Expertise, bevor man solche Produkte erwirbt oder beabsichtigt solche zu erzeugen oder damit Handel zu betreiben.
von den Rechtsanwälten Patrick Welke (Deutschland)
und Dr. Martin Feigl (Österreich)