Im Rahmen des Agrarpakets 2020 wurde beschlossen, ab dem 1. Januar 2021 den Anbau von Hanfsorten mit einem THC-Gehalt von unter 1 % auch in der in der gewerblichen Landwirtschaft sowie im produzierenden Gartenbau offiziell zuzulassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sorte im EU-Sortenkatalog für Hanf gelistet ist oder nicht.
Konkret wird Hanf bzw. Cannabis Sativa L. unter anderem aus Anhang 1, Punkt 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gelöscht.
Wie die Interessengemeinschaft Hanf in einer Mitteilung an seine Mitglieder bekannt gibt, bedeutet die Gesetzesänderung auch, dass die Vermehrungsmaterialverordnung ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr auf Hanf anwendbar ist und Saatgut sowie Jungpflanzen von allen Hanfsorten mit einem THC-Gehalt von unter 1 % zum Anbau in der gewerblichen Landwirtschaft und im gewerblichen Gartenbau (inkl. Treibhäuser) in der Schweiz ohne vorhergehendes Sortenzulassungsverfahren frei verkehrsfähig sind.
Das Bundesamt für Landwirtschaft bestätigte, dass das Merkblatt Hanf als Vollzugshilfe des Vermehrungsmaterialrechts nach Aufhebung sämtlicher Bestimmungen keine Berechtigung mehr hat. Das BLW ist derzeit dabei, die Kommunikation der ab 2021 geltenden Änderungen zu erarbeiten.
In bestimmten Kantonen gilt eine Meldepflicht für den Anbau von Hanf. Diese Regelung ist von den Änderungen nicht betroffen und ist auch über den 1. Januar 2021 hinaus gültig. Für die landwirtschaftliche Produktion von Hanf greifen die Bestimmungen des Pflanzengesundheitsrechts. Für den Einsatz von Hanf als Futtermittel sind die Bestimmungen des Futtermittelrechts zu beachten.