„Nullum crimen, nulla poena sine lege.“ – „Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz.“
Das Gesetzlichkeitsprinzip, welches in § 1 StGB normiert ist, ist eines der elementarsten Grundsätze des österreichischen Strafrechts. Es garantiert, dass ein Verhalten, welches keinem gesetzlichen Tatbestand zugeordnet werden kann, auch nicht verurteilt werden darf. Diesen essenziellen Grundsatz im Hinterkopf behaltend, analysiert der nachfolgende Artikel die strafrechtliche Relevanz bezüglich des Umgangs mit dem Wirkstoff Cannabidiol (in der Folge CBD genannt). Im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen in Verbindung mit Suchtgiften ist das SMG (Suchtmittelgesetz), subsidiär dazu das NPSG (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz) einschlägig, welche bestimmten Verhaltensweisen, wie Erwerb, Besitz, Erzeugung, Beförderung, Einfuhr, Ausfuhr, Anbieten, Überlassen oder Verschaffen einer tatbestandstauglichen Substanz unter Strafe stellen.
Dazu stellt sich die Vorfrage, ob CBD überhaupt „Suchtgift“ im Sinne des Gesetzes ist und so hin von den genannten Beschränkungen erfasst wird oder nicht. § 2 SMG verweist hierzu auf die Suchtgiftkonvention der Vereinten Nationen, sowie auf die Suchtgiftverordnung (SV). § 3 SMG enthält einen entsprechenden Hinweis für die Definition von „Psychotropen Stoffen“ und nennt die Psychotropenverordnung (PV). Festgehalten werden kann an dieser Stelle bereits, dass der Wirkstoff CBD in keiner dieser Verordnungen genannt ist, weshalb weder eine Strafbarkeit nach den §§ 27-28a SMG, noch gemäß §§ 30-30b SMG begründet werden kann. Denkbar wäre eine strafrechtliche Verfolgung letztlich aufgrund des NPSG – schließlich weist CBD eine psychoaktive Wirkung auf – doch scheitert eine Strafbarkeit erneut an der entsprechenden Verordnung, da auch diese (NPSV) den Wirkstoff CBD nicht beinhaltet. Hanfpflanzen enthalten neben CBD bekanntlich auch andere Wirkstoffe, wie Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), welche sehr wohl „Suchtgift“ im Sinne der Suchtgiftverordnung sind.
Der Anbau von Cannabispflanzen zum Zwecke der Suchtgiftgewinnung ist dem Gesetzeswortlaut zufolge (gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 SMG) in Österreich jedenfalls verboten. Umgekehrt könnte man nun sagen, dass der Anbau zum Zwecke der Gewinnung von CBD erlaubt ist, da es sich hierbei gerade um kein Suchtgift handelt und so nicht von § 27 Abs. 1 Z 2 SMG erfasst ist. Klarstellend ist hinzuzufügen, dass der Anbau von Hanfpflanzen per se zwar nicht verboten ist, allerdings gewisse Beschränkungen erfährt, da Cannabis (Marihuana) selbst in der Suchtgiftverordnung genannt ist, und zwar versteht diese darunter die Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen ist, wobei es diesbezüglich wiederum eine Ausnahme von der Strafbarkeit gibt.
Diese fordert gemäß Anhang I zur SV nachfolgende Voraussetzungen:
I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:
I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:
Cannabis (Marihuana)
Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist.
AUSGENOMMEN SIND
jene der Verwendung für gewerbliche Zwecke dienenden Blüten- und Fruchtstände jener Hanfsorten, die
im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung, angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 % nicht übersteigt, sofern ein Missbrauch als Suchtgift ausgeschlossen ist, sowie die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden (Anm.: richtig: gehörenden) Pflanzen.
In der Saatgutliste 2017 ist, anders als es noch 2016 der Fall war, im Gegensatz zum gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten keine Cannabispflanze genannt. Der gemeinsame Sortenkatalog enthält aktuell 58 verschiedene Cannabispflanzen.
Der Anbau von Cannabis zur Suchtgiftgewinnung ist letztlich der AGES Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 6a SMG – siehe dazu VfGH vom 24.11.2016, G 61/2016 – vorbehalten. Momentan ist in der Praxis zu beobachten, dass die Behörden sehr rigide gegen die Verbreitung und den Verkauf von CBD-Pflanzen vorgehen. Der Vertrieb von einem zumindest sehr cannabisähnlichen Produkt über das Internet wird vom österreichischen Staat nicht gerade befürwortet. Um ganz sicherzugehen, nicht die Grenze vom legalen Anbau zur Strafbarkeit nach dem SMG zu überschreiten, ist daher umfangreiche juristische Dokumentation notwendig. Weiters sollten zumindest Laborergebnisse vorliegen, welche darlegen, dass die Pflanzen nicht mehr als 0,3 % THC enthalten, und ist die Einholung eines qualifizierten Rechtsgutachtens – zumindest einer fundierten Rechtsberatung bei einem Experten im Vorfeld sinnvoll und jedenfalls anzuraten.