Du willst diesen Beitrag hören statt lesen?
Klicke dazu auf den unteren Button, um den Inhalt von Soundcloud zu laden.
Es kommt in unserer Praxis häufig vor, dass Mandanten eine Vorladung von der Polizei oder direkt eine Hausdurchsuchung erhalten, weil Bekannte, Lieferanten oder auch Ihnen völlig unbekannte Personen „vom Hörensagen“ die eigene Strafe abschwächen wollen, indem sie einen anderen hängen. § 31 BtMG macht das Denunzieren auch sehr schmackhaft.
„§ 31 BtMG
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den § 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.“
Indem man also der Polizei mitteilt, von wem man etwa das Weed erhalten hat, an wen man es verkauft hat oder wer gerade noch so zu Hause Gras anbaut, kann man seine eigene Strafe erheblich mildern oder sogar dafür sorgen, dass man überhaupt nicht bestraft wird. Nach unserer Erfahrung finden selbst ehemals gute Freunde diese Möglichkeit, der eigenen Strafe ganz oder wenigstens teilweise zu entgehen, sehr attraktiv. Bedauerlicherweise finden manche Personen diese Möglichkeit sogar so attraktiv, dass sie andere Personen entweder komplett falsch beschuldigen oder diese plötzlich in den Erzählungen gegenüber der Polizei vom eigentlichen „Klein-Grower“ zu einer Art „Pablo Escobar“ aufsteigen lassen.
Der Grund ist einfach: Für einen „31 BtMG“ muss man liefern, und zwar nicht jemanden, der nur eine Pflanze zu Hause hatte, sondern bestenfalls jemanden, der ganze Zelte gepflegt hat. Wer kann einem auch schon widerlegen, dass das vor einem halben Jahr mal so war? Vor allem dann, wenn bei der unvermeidlichen Hausdurchsuchung dann auch noch eine kleine Menge Gras, Schnittreste oder ähnliches gefunden wird. Je „schwerer“ derjenige ist, den man hängt, umso mehr „Rabatt“ bekommt man im eigenen Verfahren. Das Ganze hat übrigens auch noch für den Denunzianten den Vorteil, dass man mithilfe des „31ers“ gleichzeitig noch alte Rechnungen begleichen kann. Hat beispielsweise jemand mal nicht den vollen Preis bezahlt? Oder sich über die Qualität beschwert? Oder einfach nur die eigene Freundin mal von der Seite angemacht? Dann ist das jetzt der ideale Zeitpunkt, um solche und andere Dinge mittels des 31ers heimzuzahlen.
Ermittlungsablauf bei § 31 BtMG
Was passiert nun, wenn ein „guter Bekannter“ der Polizei davon erzählt, dass man einen bis oben gefüllten 100-Liter Sack voll Gras zu Hause stehen hatte (so geschehen in München Anfang 2017)? Die Staatsanwaltschaft leitet im Hintergrund viele Ermittlungen gegen Sie ein, von denen Sie nichts ahnen. Zuerst wird überprüft, ob gegen Sie schon einmal wegen eines BtM-Delikts ermittelt wurde. Falls ja, erleichtert es die Sache, wenn nicht: Kein Drama, nach Ansicht der Polizei sind Sie dann eben mit viel Glück bislang „durchs Raster gerutscht.“ Diverse Maßnahmen werden beantragt, um den Verdacht weiter zu überprüfen. Der Umfang hängt immer davon ab, was Ihnen zur Last gelegt wird: Je schwerer der Vorwurf, desto mehr Arbeit macht sich die Polizei. Das können Umfeldermittlungen (z. B. Anfragen beim Vermieter oder beim Stromanbieter, etwa wie viel Stromverbrauch der „Single-Haushalt“ die letzten 2 – 3 Jahre so hatte), Observationen, Hausdurchsuchungen und noch einiges mehr sein. Am Ende dieser Maßnahmen wird der Verdacht entweder erhärtet oder jedenfalls nicht widerlegt. Anschließend bekommen Sie – ohnehin – die Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Meist folgt eine Vorladung zur Polizei, wenn man nicht schon im Anschluss an eine Wohnungsdurchsuchung direkt vernommen wird. In letzterem Fall sollte klar sein, dass man gegenüber der Polizei die Aussage verweigert. Wie geht man aber bei einer Vorladung am besten vor?
Verhalten bei einer Vorladung zur Polizei in einer Aussage-gegen-Aussage Konstellation
Stellen wir uns die Situation vor, Sie erhalten eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei. Auf dem Schreiben steht, dass Ihnen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorgeworfen wird. Sie wissen von nichts, sind sich keiner Schuld bewusst und gehen zur Polizei, um eine Aussage zu machen oder auch nur weil Sie neugierig sind, was eigentlich gespielt wird.
Die Polizei teilt Ihnen dann auch mit, was genau Ihnen vorgeworfen wird, und durch Ihre Aufregung und Ihr bloßes Entsetzen bestreiten Sie den gesamten Vorwurf. Dabei wirken Sie nervös. Die Polizei darf in dem Fall in einem sogenannten „Eindrucksvermerk“ in der Akte schriftlich festhalten, dass Sie während der Vernehmung nervös gewirkt haben. Ob die Nervosität auf Ihrem bloßen Entsetzen beruht, interessiert die Ermittlungsbehörden nicht. Für die Polizei und die Staatsanwaltschaft steht erst einmal fest, Sie waren nervös, vermutlich weil Sie etwas zu verbergen hatten. Schwierig wird es dann, wenn Sie erst zu einer Erklärung ansetzen, aber dann nichts mehr sagen („ich will jetzt doch lieber erst einen Anwalt sprechen“) oder vor lauter Adrenalin nicht auf ein mögliches Motiv für eine Falschaussage kommen („ich kenne ihn zwar, aber ich kann mir nicht erklären, warum er mich belasten sollte“). In beiden Fällen wird Ihnen die Nervosität vor Gericht noch negativer als „Beweisanzeichen“ für Ihre Schuld vorgehalten werden. Später – mit anwaltlicher Beratung – werden Sie sicherlich ein anderes – besseres – Aussageverhalten an den Tag legen. Das ändert aber nichts daran, dass Ihr Aussageverhalten gegenüber der Polizeivernehmung unstimmig ist.
In einer „Aussage-Gegen-Aussage-Konstellation“ ist es aber eminent wichtig, dass Ihr Aussageverhalten konstant und Ihre Aussage in sich schlüssig ist. Wenn man unüberlegt bei der Polizei im Ermittlungsverfahren ausgesagt und sich versehentlich in Widersprüche verwickelt hat, ist es im Nachhinein schwierig, Ungereimtheiten wieder auszubügeln. Es macht Ihre Aussage unglaubwürdig und im Falle der Aussage gegen Aussage könnte das Gericht schnell dazu neigen, dem anderen mehr zu glauben.
Übrigens können diese „Eindrucksvermerke“ auch dann angefertigt und in die Ermittlungsakte eingefügt werden, wenn Sie sich bei der Polizei nur anhören, was man Ihnen vorwirft und Sie ansonsten keine Aussage bei der Polizei machen. Wenn Sie also rot werden, schwitzen oder nervös an den Händen herumspielen, kann der Richter das alles später in der Akte wiederfinden und Ihnen negativ auslegen.
Wir betonen diesen Umstand, weil es bei einer „Aussage-gegen-Aussage Konstellation“ vor Gericht auf jedes Indiz ankommt. Vor allem kommt es auf Ihre Glaubwürdigkeit an!
Auch wenn es Ihnen schwerfällt und Sie wissen möchten, was genau Ihnen vorgeworfen wird, behalten Sie daher vorwiegend Ruhe. Gehen Sie nicht zur Polizei, sondern fordern Sie über einen Fachanwalt für Strafrecht Akteneinsicht. Manche Mandanten meinen, das Einschalten eines Anwaltes wäre schon verdächtig, aber das ist nicht richtig. Die Polizei bekommt täglich Anwaltsschreiben auf den Tisch. Für die Polizei ist das also völlig normal.
Ihnen steht im gesamten Verfahren ein Aussageverweigerungsrecht zu. Es kann Ihnen deswegen vor allem auch später nicht vor Gericht nachteilig vorgehalten werden, dass Sie nicht schon auf die Vorladung erschienen sind und bei der Polizei etwas gesagt haben. Es reicht aus, wenn der Anwalt für Sie erst während der Hauptverhandlung vor Gericht eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgibt und die ganze Sache bestreitet.
Glaubwürdigkeit bei einer „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation
Spätestens vor Gericht MUSS eine Aussage gemacht werden, denn nur dann steht es überhaupt „Aussage-gegen-Aussage“. Nur in den wenigen Fällen, in denen man die Falschaussage des Belastungszeugen schon durch objektive Umstände widerlegen kann (z. B. stationärer Krankenhausaufenthalt just zu dem Zeitpunkt, zu dem man etwas gemacht haben soll) kann man davon absehen. Sonst muss man der Aussage des Zeugen eine eigene Aussage entgegensetzen.
Vor Gericht hängt in einer solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation der Ausgang des Verfahrens – nach obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung – entscheidend von der Beurteilung der „Glaubhaftigkeit“ der Angaben des Belastungszeugen ab und von seiner und Ihrer „Glaubwürdigkeit“ ab. Bereits vor 30 Jahren, nämlich 1987, hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass das Gericht in einer solchen „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation die für und gegen die Richtigkeit der Angaben des Belastungszeugen sprechenden Gesichtspunkte umfassend prüfen, würdigen und dies im Urteil auch deutlich machen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 – 3 StR 141/87).
An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch in seinen nachfolgenden Entscheidungen festgehalten. Der Bundesgerichtshof betonte mehrfach, dass in einer „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind und die Glaubhaftigkeit der Aussagen nur anhand einer Gesamtschau aller Umstände möglich ist; das „Herauspicken“ einzelner Aspekte reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98; BGH, Urteil vom 10. August 2011 – 11 StR 114/11; BGH, Urteil vom 07. März 2012 – 2 StR 565/11). Was heißt das? Erforderlich sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs und eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 4 StR 89/05; BGH, Urteil vom 10. April 2003 – 4 StR 73/03; BGH, Urteil vom 07. März 2012 – 2 StR 565/11).
Wiederholt der Belastungszeuge in der Hauptverhandlung also lediglich eine vorherige, allgemein gehaltene Aussage und kann seine Angaben selbst auf Nachfrage nicht schlüssig durch Details ergänzen, so spricht dieser Umstand gegen seine Glaubwürdigkeit. Hier sind dem Belastungszeugen entsprechende Frage zu stellen. Des Weiteren man sich schon vorher mit der naheliegenden Frage beschäftigten, ob sich der Belastungszeuge in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren durch unrichtige Angaben einen Vorteil verschaffen wollte. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung des Belastungszeugen muss also in der Verhandlung auch erörtert werden, ob sich der Belastungszeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG Vorteile versprochen, ggf. andere Personen gedeckt und Sie deshalb zu Unrecht belastet hat. Diese Prüfung darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits deshalb unterbleiben, weil der Belastungszeuge sich mit seiner Aussage selbst belastet hat und das ja „für seine Glaubwürdigkeit“ spreche.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem solchen Fall bereits 2008 im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden, dass an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn Aussage gegen Aussage steht und der Schuldspruch alleine auf der Aussage eines einzigen Belastungszeugen beruht. Zwar sei der Tatrichter nicht grundsätzlich schon dann durch den Zweifelssatz („im Zweifel für den Angeklagten“) an der Verurteilung gehindert, wenn der Angeklagte schweige (s. o.) oder außer der Aussage des Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Im Gegenteil dürfe er sein Urteil auch allein auf die Aussage des Belastungszeugen stützen.
Der Tatrichter müsse sich jedoch bewusst sein, dass die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen sei, zumal der Angeklagte in solchen „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitze. Eine lückenlose Aufklärung und Würdigung aller Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, seien von besonderer Bedeutung. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht die Problematik der „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation gesehen und die damit verbundenen Verteidigungsprobleme angemessen gewürdigt hat. Diese erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung gelten erst recht, wenn sich eine mögliche „Falschbelastungshypothese“ – wenn der einzige Belastungszeuge also kein neutraler Zufallszeuge ist, sondern ein handfestes eigenes Interesse an der „Lieferung“ anderer Personen habe – aufdränge. In Betäubungsmittelverfahren sei dies nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf insbesondere dann der Fall, wenn der Zeuge an dem Rauschgiftgeschäft beteiligt gewesen war und nur dessen weitere Mittäter „liefert“. Dann liege es nicht fern, dass er den Angeklagten zu Unrecht belastet, um seine Rolle bei dem Geschäft zu verharmlosen oder sich mit Blick auf § 31 BtMG Vorteile zu verschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2008 – III-5 Ss 15/08 – 10/08 I).
Im Zweifel für den Angeklagten
Auch wenn die Aussage des Belastungszeugen in sich schlüssig ist, er seine Angaben auf Nachfragen schlüssig ergänzen kann, Ihre Erklärung aber zumindest gleichwertig ist, gilt zu guter Letzt immer noch der Grundsatz: „In dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Das Gericht muss Ihnen nachweisen, dass Sie gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen haben. Stehen sich zwei Aussagen gegenüber, die beide gleichwertig glaubhaft sind, muss das Gericht zu Ihren Gunsten davon ausgehen, dass Sie unschuldig sind.
Wichtig ist hierfür, dass Ihre Aussage nicht durch vermeintliche Widersprüche – seien es inhaltliche oder solche zu früheren Aussagen bei der Polizei – abgewertet wird. Das gilt umso mehr, je mehr weitere Indizien oder Beweise man beispielsweise bei einer Hausdurchsuchung gefunden hat.