Die rechtliche Einstufung von CBD-Tropfen als zulassungspflichtige Arzneimittel seitens des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte ist vom Verwaltungsgericht Köln in einem Urteil bestätigt worden. Laut dem Gericht fallen unter diese Einstufung selbst Produkte mit einem geringen Gehalt des entzündungshemmenden und beruhigenden Cannabinoids.
Ein Unternehmen, das zwei verschiedene Öle als Nahrungsergänzungsmittel auf dem Markt hat, klagte zuvor gegen die Feststellung des BfArMs aus dem Jahr 2019, dass es sich bei den Erzeugnissen um zulassungspflichtige Arzneimittel handeln solle. Die Behauptungen, dass CBD eine pharmakologische Wirkung besitzen muss, da es auch in anderen Arzneimitteln enthalten sei, waren die Argumente des Bundesinstitutes, die nun vom Gericht in Köln mittels Urteil bestätigt worden sind.
Kein Nahrungsergänzungsmittel
Das VG Köln sah es ebenfalls als faktisch zutreffend an, dass CBD aufgrund der Nutzung in zugelassenen Arzneimitteln auch in anderen Produkten pharmakologisch wirken müsse. Selbst wenn das Cannabinoid unterdosiert in den jeweiligen Hanfwaren vertreten wäre, könne davon ausgegangen werden, dass es seine Wirkung entfalte. Die pharmakologische Wirkung könne sich schon unterhalb der Wirksamkeitsschwelle des Wirkstoffs Schritt für Schritt aufbauen. Sie würde somit nicht erst abrupt beim Erreichen einer gewissen Schwelle einsetzen.
Auch wären die Produkte des klagenden Unternehmens keine bloßen Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel, da es nicht bekannt sei, dass CBD zur Ernährung genutzt werden könne. Abgewiesen wurde die Klage dazu, weil die von der Klägerin angeführten Nahrungsmittel wie Hanfsamen oder Tees entweder gar kein CBD enthielten oder aufgrund eines THC-Gehaltes unter das Betäubungsmittelrecht fallen würden. Das BfArM habe die Produkte somit zurecht als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft.
Berufung – und etwas andere Erkenntnisse in Polen
Die Beteiligten können jetzt daher nun nur noch gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Vielleicht ist es von Nutzen, dass der polnische Gerichtshof gerade in einem Urteil gegen die dortigen Gesundheitsbehörden entschieden und unverarbeitete Hanfblüten und Blätter der Pflanze als Lebensmittel freigegeben hat.
Bestätigt wurde in diesem Fall aber auch, dass Extrakte auf Blütenbasis weiterhin unter die EU-Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit fallen würden. Von Arznei war jedoch nicht die Rede. Es bleibt also recht kompliziert beim fachgerechten Handeln mit CBD, gerade da sich die Gerichtstermine diesbezüglich europaweit häufen und die Ergebnisse selten gleich ausfallen.