„Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“, so heißt es schon in einem alten Sprichwort. Doch Schweigen ist auch in Verfahren wegen Handeltreibens oder Besitz mit Betäubungsmitteln nicht nur Gold, sondern es kann selbst in aussichtslosen Situationen der entscheidende Umstand für eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch sein. Leider reden sich viele Betroffene im Rahmen einer Durchsuchung oder einer Personenkontrolle immer noch „um Kopf und Kragen“. Aus diesem Grund beschäftigt sich der folgende Artikel mit der Frage, warum Sie von Ihrem verfassungsmäßigen Recht auf Schweigen im Strafverfahren unbedingt Gebrauch machen sollten und was Ihr Strafverteidiger alles erreichen kann, wenn Sie geschwiegen haben.
Warum Schweigen Gold ist
„Die Polizei kontrolliert mich in einer Personengruppe und ich einen Joint in der Hand. Ist Schweigen nicht ein Zeichen von Schuld?“
Nein. Viele Beschuldigten glauben irrtümlicherweise, dass Schweigen eine Art Schuldeingeständnis sei. Doch das Gegenteil ist der Fall. Schweigen darf laut der Strafprozessordnung niemals zum Nachteil des Beschuldigten gedeutet werden. Wer also von der Polizei mit einem Joint in der Hand erwischt wird, sollte sich auf die Angaben zur eigenen Person (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum) beschränken. Verzichten sollte man auch darauf, dem Beamten erklären zu wollen, wem die Wunderzigarette gehört oder ob man gar davon gezogen hat. Ein „schnelles Geständnis“ bedeutet (entgegen vieler Krimiserien) keinesfalls die Gewährung von „mildernden Umständen“ oder eines „Freispruchs“.
In der Regel bilden diese Äußerungen die Grundlagen für weitere Ermittlungen und die Erhärtung des Tatverdachts. Beispielsweise kann die Polizei vor Ort die anwesenden Personen befragen, ob es sich um einen „kreisenden“ Joint handelte. Erfolgt eine solche Einlassung erst später, dann wird es deutlich schwerer, diese Einlassung zu widerlegen. Zudem vermerken die Polizeibeamten in ihrem Bericht häufig nur, dass die angetroffene Person den Joint in der Hand hielt jedoch nicht, wo dieser hergekommen ist und ob er gleich weitergegeben werden sollte. Vor Gericht werden sich die Beamten mit hoher Wahrscheinlichkeit nur an das erinnern, was im Bericht steht. Daher sollte man auch bei scheinbar eindeutigen Situationen keine eigenen Angaben machen und ausschließlich über seinen Strafverteidiger kommunizieren, wenn dieser Akteneinsicht hatte.
„Ein Kilo Cannabis auf dem Wohnzimmertisch und das Sondereinsatzkommando der Polizei in der Wohnung. Was tun?“
Angenommen ein Freund vergisst ein Kilo Cannabis auf Ihrem Wohnzimmertisch. Während Sie mit zwei Freunden verwundert auf den grünen Berg schauen, springt plötzlich Ihre Wohnungstür auf. Ein Sondereinsatzkommando stürmt in die Wohnung und beschlagnahmt das Cannabis. Wer jetzt meint, strafrechtlich verloren zu haben, der irrt! Es ist Aufgabe der Polizei und der Staatsanwaltschaft herauszufinden, wem die Drogen gehören (wessen „Besitz“ es ist). Das ist in der Realität viel schwieriger zu beweisen als in Filmen vermittelt wird. Üblicherweise folgt ein einschüchterndes Verfahren aus Festnahme und Befragung auf der Polizeiwache. Viele Betroffene fühlen sich dem Justizapparat ausgeliefert und sind von der Situation völlig überfordert. Dabei ist die Situation weniger schlimm als häufig angenommen. Sie können von Ihrem Recht zu Schweigen ausgiebig Gebrauch machen. Es steht Ihnen jederzeit ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu.
Sie müssen dieses Verfahren keinesfalls alleine durchstehen! Merken Sie sich einfach folgenden Satz: „Ohne meinen Rechtsanwalt sage ich nichts.“ Im obigen Fall sind alle Verfahren gegen die in der Wohnung anwesenden Personen eingestellt worden, weil sie geschwiegen haben und keine verwertbaren Fingerabdrücke vorhanden waren. Doch selbst Fingerabdrücke beweisen erst einmal nur, dass Sie den Gegenstand angefasst haben. Wird zum Beispiel in der von Ihnen und Ihrem Mitbewohner bewohnten Wohnung eine Plastiktüte (egal ob Aldi, Lidl oder Penny) mit Cannabispflanzen in der Küche und Ihre Fingerabdrücke auf der Tüte gefunden, dann beweist das nur, dass sie die Tüte vom Einkaufen mitgebracht haben und nicht, dass Sie sie angefasst haben, nachdem diese als Drogentransportwerkzeug „zweckentfremdet“ worden ist.
Auch hier: Schweigen Sie deshalb bitte unbedingt und haben Sie keine Angst davor, dass Ihnen dieses Verhalten als „dumm“ oder „dreist“ ausgelegt werden kann. Es ist Ihr verfassungsmäßiges Recht! Am Ende könnte Ihr Schweigen (und das Ihrer Freunde!) belohnt werden. Kann nämlich die Polizei niemanden den Besitz an dem Gras nachweisen, bleibt häufig nichts anderes übrig, als eine Verfahrenseinstellung oder ein Freispruch.
„Mein Partner/Mitbewohner pflanzt Cannabis im gemeinsamen Garten. Nach dem Anruf eines besorgten Nachbars steht die Polizei vor der Tür. Was tun?“
Auch hier kann eine Freispruchverteidigung erfolgreich sein, wenn beide zu den Tatvorwürfen schweigen. Das mag in der Logik eines Nichtjuristen befremdlich wirken, ist aber in der juristischen Realität nicht ungewöhnlich. Selbst wenn Sie die Pflanzen im Garten gesehen und als Cannabispflanzen identifiziert haben, muss das nicht bedeuten, dass Sie im „Besitz“ der Pflanze waren. Problematisch wird es erst, wenn Sie beginnen, auf die Fragen der Ermittler zu antworten. So kann ansonsten die Aussage, dass Sie die Cannabispflanzen in Ihrem Garten wahrgenommen und als solche identifiziert haben, ab diesem Moment zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Wenn Sie auf die gleiche Frage schweigen, dürfen die Ermittler in einem späteren Strafverfahren nicht ohne Beweis behaupten, dass Sie der Besitzer sind. Übrigens reicht selbst die bloße Kenntnis der Pflanzen für eine Verurteilung nicht aus. Denn die Staatsanwaltschaft müsste Ihnen auch den Besitzwillen nachweisen. Die Nachbarn werden im Zweifel nicht gesehen haben, ob Sie oder Ihr Mitbewohner/Ehefrau die Cannabispflanzen eingepflanzt haben.
Was können Sie dafür, wenn ein Anderer im gemeinsam genutzten Garten Drogen anbaut? Ein guter Strafverteidiger erreicht einen Freispruch wenn alle schweigen. Wenn Sie aber angeben, dass es ihre Pflanzen sind, werden Sie verurteilt. Sie fragen sich, ob Sie denn Ihren Ehepartner/Mitbewohner/Untermieter davon abhalten müssen, Drogen in der Wohnung anzubauen? Nein, dass müssen Sie nicht. Sie dürfen nur nicht daran verdienen oder anderweitig Vorteile ziehen (z.B. etwas abbekommen und eine höhere als die ortsübliche Miete verlangen).
„Die Polizei kontrolliert mich mit mehreren Kilo Betäubungsmitteln in der Sporttasche. Wie sollte ich mich verhalten?“
Stellen Sie sich vor, ein Freund hat Ihnen einen Rucksack oder eine Sporttasche übergeben mit der Bitte, diesen zu transportieren. Überraschend stellt sich bei einer Polizeikontrolle heraus, dass mehrere Kilo Cannabis enthalten sind. Auch hier wird Ihnen jeder Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in der Bundesrepublik denselben Rat geben, wenn er sein Handwerk versteht: Bitte schweigen Sie! Machen Sie bitte ohne Rechtsanwalt keine Aussage.
Nur weil Sie der „Verwahrer“ der Tasche sind, bedeutet dies nicht gleichzeitig den „Besitz“. Es lässt strafrechtlich auch die Wertung zu, dass Sie die Tasche ohne Kenntnis über deren Inhalt in der Hand hatten oder für jemanden anders aufbewahrt haben. Und dies reicht nicht ohne weiteres für eine Verurteilung wegen des Besitzes von größeren Mengen Betäubungsmitteln aus. Selbst wenn man Ihnen nachweisen kann, dass Sie den Inhalt kannten, dann heißt dies noch lange nicht, dass Sie nicht bloß als Kurier unterwegs waren und Ihr Strafverteidiger aus dem Vorwurf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Beihilfe machen kann.
Bitte denken Sie sich aber auch nichts selbst aus sondern schweigen Sie und rufen einen erfahrenen Anwalt an.
„Ich will durch mein Geständnis einen Freund schützen, der mit meinem Anbau, Besitz oder Handel von Drogen nichts zu tun hat. Ist das eine gute Idee?“
So edel diese Absicht auch sein mag. Sie können jemand anderes mit ihrem „Geständnis“ eher schaden, als helfen. Vielleicht ist ein Bestandteil in Ihrer Aussage genau der Hinweis, der den Ermittlern gegen die Person, die sie schützen wollen, gefehlt hat. Daher sollte ein Geständnis mit Ihrem Strafverteidiger sorgsam besprochen und abgestimmt werden. Andernfalls können Sie mit Ihrer Aussage genau das Gegenteil von dem erreichen, was Sie eigentlich wollen.
„Aber warum ist Schweigen eigentlich so „gut“? Eine kleine Erklärung des § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG).“
Alle „Drogendelikte“ (auf Juristendeutsch: „Betäubungsmitteldelikte“), die im Zusammenhang mit Anbau, Besitz oder Handel von Drogen stehen, hat der Gesetzgeber nicht im Strafgesetzbuch, sondern im Betäubungsmittelgesetz geregelt. Das bedeutet zunächst, dass viele Regelungen des Strafgesetzbuchs anwendbar sind, aber auch Sonderregelungen getroffen wurden. Wer glaubt, dass Betäubungsmitteldelikte deshalb Bagatelldelikte sind, der irrt sich gewaltig. Gemäß § 30a BtMG drohen demjenigen Haftstrafen von mindestens 5 Jahren, der etwa beim Drogenhandel gemeinsam mit Freunden vorgeht („als Bande) oder ein Butterflymesser bei sich führt (Waffe!). Zum Vergleich: das vorsätzliche Töten eines Menschen (Totschlag) gemäß § 212 Strafgesetzbuch sieht ebenfalls eine Mindesthaftstrafe von 5 Jahren vor.
Mit der Schaffung des § 31 BtMG hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die (scheinbar ausschließlich) zu Gunsten des Täters anwendbar ist.
Der § 31 BtMG hat folgenden Wortlaut:
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG)
§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
- durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
- freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
- War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Numme 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Zweck der Regelung ist auf der einen Seite, den Ermittlungsbehörden die Arbeit zu vereinfachen. Auf der anderen Seite soll dem einsichtigen Täter eine „goldene Brücke“ zurück in die Gemeinschaft der rechtsschaffenden und braven Bürger gebaut werden.
Der Wortlaut scheint klar: wer Drogen anbaut, besitzt oder handelt, der soll bestraft werden. Es sei denn, er hilft den Ermittlern bei der Aufklärung weiterer Drogenstraftaten. Was dabei viele Beschuldigte völlig übersehen: dafür muss einem der Anbau, Besitz oder Handel von Betäubungsmitteln erst einmal nachgewiesen werden! Das ist, wie oben erläutert, keinesfalls einfach und selbst in scheinbar offensichtlichen Fällen strafrechtlich schwierig. Das gilt auch für den erwähnten Joint in der Hand, bis zu größeren Mengen Betäubungsmitteln in der Wohnung oder dem Gepäck. Daher kann der § 31 BtMG auch ein „falscher Freund“ sein.
Denn es gibt bei einer solchen Aussage nicht nur die Gefahr, von dem Dealer seines Vertrautens „einen Kopf kürzer“ gemacht zu werden sondern noch viel häufiger die Gefahr einer „Retourkutsche“. Wenn dieser Person z.B. nachgewiesen werden, dass er 1 kg Cannabis von einer anderen Person gekauft hat aber nicht, was damit passiert ist, liegt es nicht fern, dass er – anstatt die tatsächlichen Käufer zu benennen – Ihnen als „Retourkutsche“ statt der von Ihnen „gestandenen“ 5 mal 50 Ankäufe andichtet. Und schon haben Sie ein viel größeres Problem als ohne Ihre Aussage.
Fazit
Schweigen Sie bitte unbedingt!
Sie haben das Recht auf einen Strafverteidiger. Am besten einen auf Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch! Dieser kann Ihnen nach sorgfältiger Prüfung der Lage und der Ermittlungsakten (!) sagen, ob Ihre Aussage Ihrer Verteidigung hilft oder schadet.
Das verfassungsmäßige Recht zu Tatvorwürfen zu schweigen ist eine großartige Errungenschaft des demokratischen Rechtsstaats.
Es ist weder dreist noch braucht man sich dafür zu schämen. Nutzen Sie es und helfen Sie damit sich selbst und Ihrem Strafverteidiger.