Gestern (25.9.2019) fällte das Sozialgericht Kassel ein richtungsweisendes Urteil. Das Gericht entschied im Sinne der Klägerin, dass die Kosten für die Behandlung mit Cannabis in Form getrockneter Blüten sowie einem Diffusor von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden müssen. Wie der Anwalt der Klägerin in einer Pressemitteilung mitteilte, sehe es das Gericht als erwiesen an, dass bei der Patientin mit Multipler Sklerose eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 6 SGB V bestehe und eine andere, allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stehe.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur „Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ am 1. März 2017 ist Cannabis als Medizin in Deutschland verschreibungspflichtig und Ärzte können Cannabisblüten und Extrakte mittels Betäubungsmittelrezept verordnen. Vor dieser Entscheidung mussten sich Patienten für die Behandlung mit Cannabis in einem aufwendigen Verfahren bei der Bundesopiumstelle eine Ausnahmegenehmigung erteilen lassen.
Immer wieder Probleme mit den Therapiekosten
Obwohl der Zugang zu Cannabis als Medizin damit erleichtert werden soll, berichten Patienten immer wieder von vielfältigen Problemen. Sei es beim Finden eines Arztes, der ein Rezept für die Behandlung mit Cannabis ausstellt, oder im Hinblick auf die Übernahme der zum Teil hohen Therapiekosten durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Der Gesetzgeber sagt dazu folgendes: Seit dem erleichterten Zugang zu Cannabis als Medizin im Jahr 2017 haben gesetzlich versicherte Patienten einen Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form getrockneter Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität sowie auf die Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder nach Abwägung des Arztes aufgrund der zu erwartenden Nebenwirkungen nicht angewandt werden kann.
Außerdem bestehe Anspruch auf Cannabis als Medizin, wenn „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht“. Bis heute gibt es nur wenige Urteile zu den Fragen des 2017 erlassenen Gesetzes. Obwohl das Urteil nicht rechtskräftig ist, konnte durch einen medizinischen Sachverständigen geklärt werden, dass die Therapiekosten in dem Fall der Klägerin von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen.