Dass der Konsum von Cannabis zu Genusszwecken bislang noch immer mit äußerst negativen Konsequenzen für berufstätige Nutzer verbunden sein kann, musste jetzt einmal mehr ein Berliner im Alter von 19 Jahren feststellen. Der in einer polizeilichen Ausbildung befindliche Mann wurde nach ärztlichen Kontrollen aufgrund einer Analyse seines Urins dahin gehend eingestuft, dass er nicht für den Polizeidienst geeignet sei.
Nachdem die Urinprobe einen gewissen Gehalt des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinols (THC) aufwies, bestätigte der noch in der Ausbildung zum Polizeibeamten befindliche 19-Jährige, dass er „punktuell“ Cannabis gebrauche. Die sofort vollzogene Entscheidung, ihn aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wurde daraufhin vor dem Verwaltungsgericht vom ihm angefochten. Doch die 5. Kammer des Gerichtes entschied, dass die getroffene Entscheidung rechtens gewesen ist.
Nach Cannabiskonsum dauerhaft polizeidienstunfähig
Polizeiärztlich untersucht wurde der junge Mann wegen sich häufender Fehlzeiten und Sportbefreiungen, was auch zu einer Untersuchung des Urins führte. Nachdem dort dann THC nachgewiesen werden konnte, erklärte ihn die Polizeiärztin für „dauerhaft polizeidienstunfähig“. Ebenfalls wurde bei ihm die Fähigkeit bezweifelt, dass er ein abstinentes Leben führen könne. Daraufhin wurden erhebliche Bedenken dahin gehend ausgesprochen, dass eine gesundheitliche und die charakterliche Eignung zur Ausführung des Berufsbildes vorhanden sei.
Aufgrund der möglichen Konzentrationsstörungen, einer fehlerhaften Selbsteinschätzung, auftretenden Wahrnehmungsstörungen und gestörter motorischer Koordination, die laut Ärztin nach dem Konsum von Cannabis auftreten könnten, wäre das Fahren von Polizeifahrzeugen und das Tragen einer Dienstwaffe nicht länger erlaubt. Da er keine Abstinenz nachweisen konnte und die angesprochenen körperlichen Defizite vorhanden wären, sei es für ihn nicht länger möglich, den geforderten Aufgaben an einen Polizeibeamten zu entsprechen. Der Eilantrag des angehenden Polizisten wurde nun vom Kammergericht abgewiesen und man bestätigte dort, dass bezüglich der Annahme seiner Untauglichkeit aufgrund von Cannabiskonsum keine Bedenken bestünden.
Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Entlassung
Das Gericht teilte die Meinung und bekräftigte die seitens der Polizei getroffene Entscheidung, den 19-Jährigen wegen seines „punktuellen“ Cannabiskonsums nicht länger ausbilden zu können. Es gäbe neben den Ausführungen der Polizeiärztin berechtigte Zweifel, ob der Mann charakterlich für den Polizeidienst geeignet wäre. Als Polizist wäre man schließlich in besonderer Weise dazu verpflichtet, sich gesetzestreu zu verhalten.
Man müsse sich daher auch in einer solchen Position innerdienstlich sowie außerdienstlich dementsprechend in seinem Leben danach ausrichten. In diesem Fall erwecke es aber den Eindruck, dass sich der Betroffene nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht habe. Denn auch wenn der Konsum von Cannabis in Deutschland eigentlich als straffrei gilt, würde der vorhergehende Besitz, eine mögliche Einfuhr oder die auf dem Schwarzmarkt stattfindende Beschaffung des natürlichen Rauschmittels selbstredend eine Straftat darstellen.
Ob eine nun vom Verwaltungsgericht bekräftige Entscheidung nach einer Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken möglicherweise auch wieder rückgängig gemacht werden dürfte, so wie Einträge in Strafakten bei Konsumdelikten im Idealfall entfernt werden könnten, darf in diesem speziellen Fall mit Spannung erwartete werden. Mit klarer Eindeutigkeit kann man hier nur einmal mehr empfehlen, dass man als Cannabiskonsument die Augen bei der Berufswahl stets besonders geöffnet haben sollte.