Herr Dr. Franjo Grotenhermen ist der führende deutsche Arzt für Cannabis als Medikament und hat vielen Patienten zu einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG für die Verwendung von Marihuana als Medikament bei der BfArM verholfen. Damit ist diesen jedoch lediglich rechtlich, aber in der Regel nicht medizinisch geholfen. Kostet ein Gramm Apotheken Cannabis rund 15 €, auf dem Schwarzmarkt jedoch 10 € oder weniger und die Patienten sich selbst das in der Regel nicht leisten können, bleibt der akute Notstand auch mit einer Ausnahmegenehmigung in vielen Fällen bestehen.
Haussuchung und Beschlagnahmung verfassungswidrig – dennoch kein Freischein für Eigenanbau!
Wege entstehen, indem sie gegangen werden und somit opferte sich Frank Josef Ackerman, der seine Ausnahmegenehmigung im Juni 2013 erhielt. Da er mittellos war und ist, hilft ihm das in seinem Notstand nicht weiter und somit entschloss er sich zum Patienten Eigenanbau. Unter Mitwirkung von Dr. Franjo Grotenhermen schilderte Ackerman seine Situation bei der Staatsanwaltschaft, erklärte seinen Selbstanbau zwecks Selbstversorgung im Notstand und fragte, ob dieses in seiner Situation legitim ist und von einer Verfolgung abgesehen werden kann. Das Ziel ist natürlich, die Antwort für alle anderen Patienten zu finden, ein Großteil befindet sich aufgrund fehlender finanzieller Mittel im Notstand und ist laufend unterversorgt.
Wäre ein Patienten-Eigenanbau als Grauzone nicht legal, aber legitim, wäre vielen geholfen. Klar sollte sein, dass dieses nicht die Idee von Dr. Franjo Grotenhermen war, der gewiss niemanden zu kriminalisierten Handlungen anstiftet. Er hat jedoch die Situation, die Herr Ackerman der Staatsanwaltschaft schilderte, bestätigt und für Glaubwürdigkeit gesorgt.
Patienten Eigenanbau führte zur Haussuchung
Der Staatsanwaltschaft hat im Patienten Eigenanbau von Herrn Ackerman vielleicht etwas länger überlegt, aber im Januar 2014 fand die Haussuchung mit Beschlagnahmung statt. Hierbei wurden in der gesicherten Abstellkammer 21 Cannabispflanzen gefunden. Für einen Patienten ist das nicht unbedingt viel, selbst wenn mehrere hundert Gramm geerntet werden würden. Herr Ackerman legte Beschwerde beim Landgericht Darmstadt ein, die abgewiesen wurde und so legte er die Beschwerde vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Verfassungsgericht, ein.
Das Zittern über Monate hinweg ist für einen mittellosen und unterversorgten Patienten besonders unangenehm, aber auch Dr. Franjo Grotenhermen hat in seiner Mitverantwortung noch Ende 2014 ein ungutes Bauchgefühl gehabt und befürchtet, einem Patienten zu seinem gesundheitlichen Leiden erheblich geschadet zu haben, da er das Vorhaben nicht unterband, sondern nur auf die Gefahren hinwies. Doch am 11.02.2015 urteilte die dritte Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes im Urteil AZ: 2 BvR 1694/14 1, dass das Gericht in Darmstadt verfassungswidrig gegen Herrn Ackerman vorgegangen sei, in dem sein hohes Gut auf „Unverletzlichkeit der Wohnung“ maßgeblich missachtet wurde.
Kein Freischein für Patienten Anbau
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gründet darauf, dass die Haussuchung bei Frank Josef Ackerman nicht begründet wurde. Da jedoch bekannt sei, dass er ein mittelloser Patient ist, der im Notstand handelt und nur seine eigene Versorgung gewährleistet, um sein Recht auf körperliche Unversehrtheit somit zu nutzen, wäre dieses nicht legitim, sondern für diesen Patienten Eigenanbau verfassungswidrig. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass ein Patienten-Anbau ein Freischein ist, in seiner Wohnung zu machen, was man wolle.
Sobald der Durchsuchungsbefehl stichhaltig begründet wird und diese Begründung nicht bekannte Handlungen zur Wahrung das Rechtes auf körperliche Unversehrtheit angreifen, wäre die Hausdurchsuchung wieder rechtens gewesen. Sobald der Patient in seiner Wohnung andere illegale Sachen macht oder hier für kriminelle Handlungen Beweise vermutet werden können, kann diese Wohnung weiterhin per richterlichen Beschluss durch die Polizei durchsucht und gesichert werden. Es wäre somit jedem Patienten für seinen immer noch illegalen Patienten Eigenanbau anzuraten, wirklich nur diesen und ansonsten nicht weitere kriminalisierte und illegale Handlungen in seiner Wohnung zu machen sowie der Patienten Eigenanbau vor Unbefugten zu sichern wäre.
Außerdem ist der Fall von Frank Josef Ackerman ein Sonderfall, da er selbst es der Staatsanwaltschaft gemeldet hat. Wer dieses nicht macht, kann vielleicht nicht erklären, dass die Haussuchung verfassungswidrig ist. Natürlich kann die Ausnahmegenehmigung mit einem entsprechenden Einkommensnachweis oder anderen Bescheinigungen an der Haustür gezeigt und der Haussuchung widersprochen und das sollte auch versucht werden. Ob jedoch die Haussuchung abgebrochen wird, wäre eine andere Frage.
Herr Dr. Franjo Grotenhermen ist zumindest mehr als erfreut und mit ihm alle Patienten, die über eine Ausnahmegenehmigung verfügen. Natürlich wird er diese nicht zu Straftaten anleiten, das hat er auch bei Herrn Ackerman nicht, sondern hat ihn in diesem Unterfangen nur unterstützt, welches eben alle anderen Patienten mit regem Interesse beobachtet haben.