Derzeit – und wer weiß, wie lange noch – haben wir in Deutschland die Situation, dass selbst der bloße Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum unter Strafe steht. Millionen Konsumenten kümmert das herzlich wenig: Falls die Polizei einmal zuschlagen sollte, droht außer einer Beschlagnahme des Rauches im schlimmsten Fall eine Geldstrafe – so glauben die meisten.
Das stimmt so weit, wobei auch die Geldstrafe je nachdem, wo die Justiz zuschlägt, ein ziemliches Loch in die Kasse reißen kann. Viele wissen aber nicht, wie schnell aus einem „kleinen Vorrat“ ein großes Problem wird. Denn juristisch ändert sich die Hausnummer beim Besitz einer sogenannten „nicht geringen Menge“, auch wenn diese nachweislich nur zum Eigenkonsum dient, zum Verbrechen gemäß § 29a BtMG.
Dann droht plötzlich nicht mehr nur eine Geldstrafe, sondern Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren. Hier die Vorschrift (Auszug) im Wortlaut:
- (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer […] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, […]
- (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Was ist eine nicht geringe Menge?
Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) steht nicht, was man unter einer nicht geringen Menge zu verstehen hat. Den Grenzwert zur nicht geringen Menge hat die Rechtsprechung festgelegt. Anders als bei der geringen Menge gilt hier in ganz Deutschland bundesweit ein einheitlicher Grenzwert, der auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) beruht. Bei Cannabis ist das unabhängig davon in welcher Form eine Menge von 7,5 g reinem THC. Dabei soll es sich nach Auffassung der Bundesrichter um 500 Konsumeinheiten à 15 mg handeln. Ob man eine nicht geringe Menge besitzt, hängt also davon ab, welchen Wirkstoffgehalt das, was man zum Rauchen bei sich aufbewahrt, letztlich hat.
Wie wird die nicht geringe Menge ermittelt?
Wenn man weiß, dass die Grenze bei 7,5 g Wirkstoff liegt, kann man selbst einmal zu rechnen anfangen. Bei Gras mit einem Wirkstoffgehalt von 15 % enthalten 100 g folglich 15 g Wirkstoff, die Hälfte davon sind 50 g mit 7,5 g. Bei einem Wirkstoffgehalt von 15 % wäre die nicht geringe Menge also ab 50 g Gras erreicht.
Anders gesprochen: Bei Mengen unter 30 g ist man in der Regel auf der sicheren Seite (leider nur, was die nicht geringe Menge angeht…). Denn dass man hier auf einen Wirkstoffgehalt von 7,5 g reinen THC kommt, ist nahezu ausgeschlossen. Insofern erscheint mir übrigens die Menge von 30 g, die im Cannabiskontrollgesetz (CannKG) der GRÜNEN als legaler Eigenbesitz vorgeschlagen wird, nicht ganz zufällig gewählt. An die nicht geringe Menge wollte man sich bei dem Legalisierungsvorschlag offensichtlich nicht heranwagen.
Ihr seht, dass das ganze absurde Auswirkungen haben kann. Wer 30 g zu Hause liegen hat, wird, wenn er nicht vorbestraft ist, mit einer Geldstrafe rechnen können, bei nur 20 g mehr ist zwingend eine Freiheitsstrafe vorgesehen, die dann gnädig zur Bewährung ausgesetzt wird – jedenfalls beim ersten Mal.
Da der Wirkstoffgehalt in der Regel nicht bekannt ist, schickt die Polizei beschlagnahmtes Cannabis immer dann, wenn eine nicht geringe Menge zumindest im Raum steht, auf Anweisung der Staatsanwaltschaft an das zuständige Landeskriminalamt, bei dem eine sogenannte Gaschromatografie durchgeführt wird. Mit diesem Analyseverfahren wird dann der THC-Gehalt bis auf die Nachkommastellen ermittelt.
Tipps von „nicht geringem“ Wert…
An der unerfreulichen Gesetzeslage lässt sich wenig ändern. Aber dem Autor als Strafverteidiger in Betäubungsmittelsachen ist es wichtig, hier vielleicht zumindest ein paar Tipps zu geben, mit denen sich größerer Ärger und eine Bestrafung wegen Besitzes einer nicht geringen Menge vermeiden lassen:
1. „Hamstern“ vermeiden
Mit dem Wissen, dass ab 7,5 g reinen Wirkstoff der Grenzwert überschritten ist, gibt es nur eine klare Handlungsanweisung. Eine solche Menge sollte man vermeiden, wann immer es möglich ist. Eigentlich sollte das bei reinem Konsum kein Problem sein. Denn für den wöchentlichen Bedarf muss niemand eine nicht geringe Menge bei sich zu Hause lagern. Wir legen uns auch nicht drei Kilo Salami in den Kühlschrank oder fünf Kilo Schokolade oder stellen sieben Kisten Bier in den Keller. Dass es bei einem Homegrow mit grünem Daumen aber schwierig wird, unter der nicht geringen Menge zu bleiben, liegt allerdings auf der Hand…
2. Keine gemeinsame Vorratshaltung
Wenn Ihr mit anderen zusammen z. B. in einer Wohngemeinschaft wohnt, ist das Dümmste, was man tun kann, eine gemeinsame Vorratshaltung. Denn bei einer Beschlagnahme wird die aufgefundene Gesamtmenge dann nicht etwa durch die Anzahl der Bewohner geteilt, sondern jeweils in voller Höhe allen, die man als dafür verantwortlich identifiziert, zugerechnet. Gleiches gilt bei gemeinsamen „Einkaufsfahrten“.
Wenn hingegen jeder seinen Vorrat in seinem Zimmer (am Mann, an der Frau) aufbewahrt, wird man nicht davon ausgehen können, dass die Mitbewohner untereinander auch Besitz am Vorrat des jeweils anderen haben.
3. Über nicht geringe Mengen spricht (schreibt) man nicht
Solange die Kriminalisierung in Deutschland besteht, werden jeden Tag Tausende von Telefonaten mit richterlicher Genehmigung abgehört. Bei Durchsuchungen werden zudem regelmäßig Handys beschlagnahmt und ausgewertet, insbesondere auf Kommunikation über Messenger etc..
Wer nicht geringer Mengen am Telefon bestellt, sei es auch verklausuliert oder in Tarnsprache, muss sich nicht wundern, wenn er eines Morgens Besuch von der Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl erhält. Denn bei einer im Raum stehenden Strafe nach § 29a BtMG stellt das Gericht diesen ohne Zögern aus.
Also: Darüber spricht oder schreibt man nicht, auch nicht im Spaß. Schon gar nicht sollte man natürlich tatsächlich eine nicht geringe Menge erwerben!
4. Keine Angaben zur guten Qualität machen
Es ist kaum zu glauben, aber immer wieder lese ich in Akten, dass gegenüber der Polizei Angaben dazu gemacht werden, dass es sich bei beschlagnahmten Gras um „gutes Zeug“, „echtes Powerweed“ oder um „mindestens 20%iges“ gehandelt haben soll. Mit einer solchen spontanen Aussage macht man es seinem Anwalt wirklich schwer. Wie soll man da später argumentieren, dass der Mandant von einer schlechten Qualität ausgegangen ist, wenn der Grenzwert nur knapp überschritten ist? Das würde helfen: Strafbar ist nur der vorsätzliche Besitz, der Beschuldigte muss also selbst davon ausgehen, eine nicht geringe Menge zu haben.
Es gilt also das, was immer bei Polizeivernehmungen gilt: Erst mal schweigen. Aber bitte vollständig.
5. Bloß nicht: „In Amsterdam war der Einkauf doch legal…“
Sicherlich keine gute Idee ist es, Angaben über die Herkunft einer nicht geringen Menge zu machen. Denn auch wenn unsere europäischen Nachbarn teilweise eine liberalere Politik verfolgen, gilt die dortige Rechtslage nach wie vor nicht für deutsche Staatsbürger. Viel schlimmer ist aber, dass man sich mit der Angabe, das Rauchwerk in Holland gekauft zu haben, noch ein gewaltiges Eigentor schießt. Die Einfuhr einer nicht geringen Menge fällt nicht mehr unter § 29a BtMG, sondern unter § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG! Da beträgt die Strafdrohung nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Also: keine Diskussionen mit der Polizei über Amsterdam! Und bitte erst recht nicht ganz real eine nicht geringe Menge über die Grenze fahren…