Zu diesem Thema gibt es mehr als nur kuriose Halbwahrheiten. Immerhin konnte sich erfolgreich durchsetzen, dass Kleinstmengen strafrechtlich nicht eingehender verfolgt werden. Wie sieht die Rechtslage wirklich aus?
Was sagt das Betäubungsmittelgesetz dazu?
Der Paragraf 31a des Betäubungsmittelgesetzes regelt das Absehen von der Verfolgung. An dieser Stelle kann die Staatsanwaltschaft etwaige Verfahren einstellen. Das kann zum einen geschehen, wenn die Schuld des Täters gering ist, er also kaum Hanf mit sich trägt und mit diesem keine schlechten Taten vollbringen wollte. Auch kann davon abgesehen werden, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Des Weiteren muss selbstverständlich das Betäubungsmittel lediglich für den Eigengebrauch gedacht sein.
Im Übrigen wird nicht nur der Besitz von Kleinstmengen derartig gehandhabt, sondern auch die Einfuhr, die Herstellung, der Anbau, die Ausfuhr und der Erwerb. Während im Internet häufig der Mythos kursiert, dass lediglich der Besitz von Kleinstmengen nicht geahndet werden muss, ist das bisher nicht die ganze Wahrheit.
Leider legt der Gesetzgeber keinerlei konkrete Grenzwerte fest. Dafür gibt es in zahlreichen Bundesländern oder Städten festgelegte Mengen, die man als Konsument bei sich tragen darf. Berlin hat vergleichsweise großzügigere Grenzen, weshalb auch ein gewisser Cannabistourismus zur Großstadt herrscht.