Bis Betäubungsmittel bei ihren Konsumenten ankommen, haben sie oftmals einen langen Weg hinter sich. Diesen Weg gehen sie mithilfe der sogenannten Drogenkuriere, die für den Transport der Drogen verantwortlich sind. Je länger die Strecke, desto mehr Kuriere sind in der Regel beteiligt, um die Entdeckungsgefahr möglichst gering zu halten. In vielen Fällen denken sich die Kuriere nichts Böses dabei und sehen sich nicht als Teil des großen Drogengeschäfts. Sie sind ja schließlich nur für den Transport zuständig. Ganz so einfach ist es aber nicht. Wird ein Drogenkurier entdeckt, so stellt sich immer die Frage, ob er Täter oder Teilnehmer am Handel mit Betäubungsmitteln ist.
Der Drogenkurier – Täter oder Teilnehmer?
Warum ist es wichtig festzustellen, ob jemand Täter oder Teilnehmer ist?
Für das Strafmaß spielt die Beantwortung der Frage, ob ein Kurier Täter oder Teilnehmer am Drogengeschäft ist, eine ganz entscheidende Rolle. Wer als Mittäter eingestuft wird, muss mit der im Tatbestand angedrohten Strafe rechnen. Für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sieht der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wird mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt, so kommt nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG keine Geldstrafe, sondern nur noch eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr in Betracht.
Der Strafrahmen erhöht sich zudem drastisch, wenn man als Mitglied einer Bande Handel treibt oder Schusswaffen bzw. ähnlich gefährliche Gegenstände bei sich führt.
Im letzteren Fall beträgt die angedrohte Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre, maximal können theoretisch 15 Jahre verhangen werden. Man merkt also schnell, dass der Gesetzgeber im Betäubungsmittelstrafrecht nicht zimperlich mit der Androhung von hohen Freiheitsstrafen war. Aus diesen hohen Strafandrohungen ergibt sich die Erforderlichkeit einer sauberen Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme. Denn der Teilnehmer wird, wenn er lediglich Hilfe geleistet hat, milder bestraft. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 2 S. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), der für den Gehilfen eine zwingende Strafmilderung anordnet.
Doch wer ist Täter und wer ist lediglich Teilnehmer?
Im BtMG selbst finden sich zu dieser Frage keine entsprechenden Regelungen. Es gelten vielmehr die Regeln des allgemeinen Teils im StGB, die sich in den §§ 25 ff. StGB finden. Während in § 25 StGB die Mittäterschaft geregelt ist, ist die Beihilfe als eine Form der Teilnahme in § 27 StGB geregelt. Über das Problem, wie Täterschaft von Teilnahme abzugrenzen ist, streiten sich Literatur und Rechtsprechung seit jeher. Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Frage, ob jemand Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist, nach dem Willen des Handelnden.
Will der Betroffene die Tat als eine eigene Tat, so ist er mit Ansicht der Rechtsprechung Täter. Will er hingegen lediglich die Tat eines anderen fördern, so ist er Teilnehmer.
Was heißt das nun übertragen auf die Kurierfälle?
Dazu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in unzähligen Urteilen Gedanken gemacht und eine gefestigte Linie entwickelt. Diese hat er erst kürzlich in seinem Beschluss vom 9.9.2015 – 4 StR 347/15 wiederholt vertreten.
Zunächst betrachtet der BGH für die Einordnung der Beteiligung eines Kuriers an einem Betäubungsmittelgeschäft nur den konkreten Beitrag und die Bedeutung dieses Beitrags für das Umsatzgeschäft insgesamt. Die Kurierfahrt wird also nicht losgelöst von dem Drogengeschäft beurteilt, sodass die etwaig zurückgelegte Strecke sowie die Menge der Drogen bei der Fahrt zunächst keine Rolle spielen.
Der BGH stellt vielmehr darauf ab, ob der Kurier auf das Geschäft insgesamt Einfluss nehmen kann oder ob er nur als Handlanger anderer Täter agiert. Kann der Kurier das Geschäft selbst nicht mitgestalten und beschränkt sich seine Handlung nur auf den Transport zwischen selbstständig handelnden Lieferanten und Abnehmern, so wird ihm eine Gehilfenstellung zugesprochen. Hat der Kurier über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, so wird seine Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Handeltreiben bewertet.
Dies ist etwa der Fall, wenn der Kurier am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder durch die Beteiligung am Umsatz oder Gewinn ein eigenes Interesse am Verlauf des Drogengeschäfts hat. Auch die gleichberechtigte Einbindung in ein solches Geschäft spricht für die Annahme einer Mittäterschaft.
Hat der Kurier darüber hinaus Einfluss auf die Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel, so geht dies deutlich über eine untergeordnete Kurierfahrt hinaus.
In dem hier angesprochenen Fall verdiente sich die Angeklagte ihren Lebensunterhalt durch den Schmuggel von Haschisch. Sie ließ sich 40 kg Haschisch in ihren Pkw einbauen und transportierte diese zu einem Abnehmer. Dafür sollte sie eine Entlohnung von 10.000 Euro erhalten. Auf der Fahrt trug die Angeklagte zudem ein Pfefferspray bei sich. Nachdem sie von der Polizei erwischt wurde, verurteilte sie das Landgericht Zweibrücken zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 8 Monaten. Ihr wurde bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen. Die hohe Freiheitsstrafe kam zustande, weil die Angeklagte als Täterin eingestuft wurde.
Der BGH entschied sich aber aufgrund der soeben dargestellten Grundsätze für eine Teilnahme der Angeklagten, da sie das Drogengeschäft insgesamt nicht mitgestalten konnte. Sie war lediglich eine ausführende Kraft, sodass für sie nur eine Verurteilung wegen Beihilfe zu den ihr vorgeworfenen Tatbeständen in Betracht kommt.
Aber auch in anderen Fällen hat der BGH ein täterschaftliches Handeltreiben verneint. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kurier entscheidenden Einfluss auf das Drogengeschäft hat, so ist der BGH vorsichtig mit der Annahme von täterschaftlichem Handeltreiben. Dies ist vor allem im Hinblick auf die mögliche Strafmilderung bei der Teilnahme durchaus zu begrüßen.