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Da soll sich noch einer auskennen: Im Herbst 2018 brachte die Wiener Konditorei Aida einen Brownie auf den Markt. Aufsehenerregend waren nicht nur die Verzierung in Form eines kleinen grünen Hanfblatts aus Marzipan, sondern insbesondere das enthaltene Cannabidiol („CBD“). Das Produkt lag allerdings nur wenige Monate in den Vitrinen der Konditorei, denn schon bald musste es wieder aus dem Verkauf genommen werden. Das Österreichische Gesundheitsministerium („BMASGK“) hatte nämlich, im Dezember 2018 mittels Erlass verkündet, dass ein Inverkehrbringen CBD-haltiger Produkte nicht zulässig sei.
Rechtliche Hintergründe und Anmerkungen zur Sicherheit von hanfhaltigen Lebensmitteln
Trotz mittlerweile erfolgtem Regierungswechsel hat sich an der Rechtsansicht des BMASGK seither nichts geändert. Dass es trotzdem möglich war, den Hanf Brownie jetzt wieder in den Verkauf zu bringen, ist einer Rezepturänderung geschuldet. Die Zutat CBD wurde durch Hanföl ersetzt. Es ist Aida also gelungen, ein Schlupfloch zu finden, das Erfolg versprechend ist. Selbst das österreichische Bundesamt für Ernährungssicherheit („AGES“) vertritt die Ansicht, dass Hanfblätter (Tee), Hanfsamen, Hanf(samen)öl, Hanf(samen)mehl, Hanf(samen)protein und Getränke (Bier, Limonade) hanfhaltige Lebensmittel sind, die rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen.
Bei diesen Lebensmitteln steht nämlich außer Frage, dass sie schon vor dem 15.05.1997 in der Europäischen Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Sie sind also – anders als CBD-Produkte nach Ansicht des BMASGK – unstrittig „nicht neuartig“ und dürfen daher auch ohne vorgeschaltetes Zulassungsverfahren vermarktet werden.
Dies natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die Lebensmittelsicherheit gemäß § 5 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz („LMSVG“) wie auch in Entsprechung des Art. 14 VO (EG) Nr. 178/2002 („EG-Basis-VO“) gewährleistet ist.
Lebensmittelsicherheit ist generell ein heikles Thema. Bei Hanfprodukten ist die Frage danach aber schon wegen des oftmals enthaltenen psychoaktiven Stoffes Tetrahydrocannabinol („THC“) besonders kritisch.
Es reicht für die Gewährleistung der Sicherheit nämlich nicht aus, wie regelmäßig angenommen, dass weniger als 0,3 % THC in dem betreffenden Lebensmittel enthalten sind. Die Einhaltung dieser Grenze hat lediglich zur Folge, dass das Produkt nicht als Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes („SMG“) anzusehen ist. Die Sicherheit des Lebensmittels ist aber nicht zwangsläufig verbürgt, nur weil es nicht als Suchtmittel eingestuft wird.
Ein Indiz für die bestehende Lebensmittelsicherheit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die enthaltene Menge an THC unter dem von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) ermittelten Wert der akuten Referenzdosis („ARfD“) liegt. Die ARfD beträgt für THC 0,001 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht („mg/kg“). Für die ARfD eines Erwachsenen wird davon ausgegangen, dass er 70 Kilogramm wiegt. Multipliziert man 0,001 mg, also mit 70 Kilogramm Körpergewicht („kg“), so darf ein Erwachsener 0,07 mg THC kurzfristig aufnehmen, ohne einem Risiko ausgesetzt zu sein.
Dies deckt sich mit der nach wie vor aktuellen Empfehlung des deutschen Bundesinstituts für Risikobewertung („BfR“) aus dem Jahr 2000, nämlich eine empfohlene Menge von 0,15 mg THC betreffend verzehrfertiger Lebensmittel.
Es ist davon auszugehen, dass die Hanf Brownies diesen gesetzlichen Voraussetzungen gerecht werden und so kommt es, dass man in Wien nun wieder vollkommen legal Hanf Brownies statt eines Stücks Sachertorte zu seinem Kaffee genießen kann.