Wie läuft eine polizeiliche Kontrolle ab, welche Rechte haben die Beamten tatsächlich und was passiert im Fall der Fälle mit der Fahrerlaubnis? Das Fahren unter Drogeneinfluss ist eine nicht zu unterschätzende Gefahr. Die Reaktionsfähigkeit ist reduziert und nicht selten sorgt der Einfluss etwaiger Substanzen für eine Fehleinschätzung kritischer Situationen. Um daraus resultierende Unfälle zu vermeiden, ist es von staatlicher Seite aus nachvollziehbar Kontrollen durchzuführen, um diese Gefahr durch Abschreckung zu minimieren. Außerdem sollte man sich darüber im Klaren sein, dass in den Augen des Gesetzgebers von jedem motorisiertem Fahrzeug eine Gefahr ausgeht, dessen Betrieb ausdrücklich durch Zulassung und Fahrerlaubnis erlaubt werden muss.
Jedem dürften die Folgen einer Fahrt im Vollrausch bewusst und eine Bestrafung nachvollziehbar sein, § 316 StGB. Stellen wir uns aber eine andere Situation vor. A ist stets unter großem Leistungsdruck. Neben seiner Ausbildung, die einen Großteil seiner Zeit einnimmt, muss er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Für die Fahrten zur Ausbildungs- und Arbeitsstätte ist er auf seine Fahrerlaubnis und das Führen eines Fahrzeugs angewiesen. Der enorme Alltagsstress veranlasst A in regelmäßigen Abständen Cannabis zu konsumieren, um abschalten zu können.
Allerdings ist er sich auch der Gefahr bewusst, die beim Fahren unter Drogeneinfluss besteht, sodass er stets nur dann konsumiert, wenn er einen Tag zwischen Konsum und der nächsten Fahrt hat. Eines Tages gerät A in eine Polizeikontrolle, in deren Folge A eine Blutprobe entnommen wird. A fragt sich, ob er etwas zu befürchten habe, schließlich hat er seit 24 Stunden kein Cannabis mehr konsumiert, sodass er auf die Frage des Beamten ohne Scheu äußerte, gelegentlich einen Joint zu rauchen.
Am anschaulichsten lässt sich diese Fragen beantworten, betrachtet man den Vorgang der Entziehung der Fahrerlaubnis. Hierbei handelt es sich nicht um einen Vorgang vor den Strafgerichten, sondern um ein verwaltungsrechtliches Verfahren. Es ist also vom strafrechtlichen Verfahren zu trennen. Zentrale Frage des verwaltungsrechtlichen Verfahrens ist, ob der Betroffene noch geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Wann ein Fahrer ungeeignet ist ein Fahrzeug zu führen richtet sich nach § 46 FeV und den in Absatz 1 der Norm genannten Anlagen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist der Betroffene dann nicht geeignet, wenn er nicht mehr in der Lage ist, den Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen.
Nach der Frage, was Eignung in diesem Zusammenhang bedeutet, stellt sich nun die Frage, was der Gesetzgeber darunter versteht Konsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen. Es liegt nahe, dass das Fahren unter Drogeneinfluss ein mangelndes Trennungsvermögen naheliegt, aber was geschieht im oben angesprochenen Beispiel? Der Intuition nach dürfte A keine Probleme mit den Ergebnissen haben, schließlich ist das Fahren 24 Stunden nach dem Konsum einiger Biere auch regelmäßig unproblematisch, da der Körper den Alkohol abgebaut haben wird.
Das Trennungsvermögen fehlt der Rechtsprechung nach, bei gelegentlichem Konsum. Gelegentlicher Konsum kann durch Grenzwerte der Blutprobe unterstellt werden. In unserem Beispiel hatte A sogar guten Gewissens erzählt, dass er gelegentlich Gras konsumiert und den Beamten gegenüber den gelegentlichen Konsum bereits zugegeben. Entsprechen wird die Blutprobe auch eine Überschreitung des Grenzwertes belegen, sodass A das Trennungsvermögen und schließlich auch die Eignung abgesprochen wird.
Somit wird A, obwohl nach dem Alltagsverständnis nüchtern war, seine Fahrerlaubnis verlieren. Im Verfahren wird A versuchen darzulegen, dass er sehr wohl das geforderte Trennungsvermögen aufweist, allerdings wird die Blutprobe seine Einlassung im Prozess als bloße Schutzbehauptung darstellen und die Chance des A steht schlecht, seine Fahrerlaubnis zu retten.
Wie hätte sich A idealerweise Verhalten sollen und wie könnte ein Anwalt Ihnen behilflich sein?
A hat im Beispiel zwei kapitale Fehler begangen. Erstens hat sich den Beamten gegenüber geäußert und zweitens hat er widerstandslos die Maßnahmen der Beamten über sich ergehen lassen.
Sollte man in die Verlegenheit geraten sich mit der Polizei auseinandersetzen zu müssen, sollte man zunächst immer schweigen. Dieses Verhalten kann Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Zwar soll dies nicht bedeuten, den Beamten gegenüber abweisend und unkooperativ zu begegnen, jedoch ist jede Äußerung in einer solchen Situation vor Gericht verwertbar und verhindert später gegebenenfalls eine effektive Verteidigung vor Gericht. Das freundliche Verhalten der Polizei kann Sie dazu verleiten, wie im Beispiel, unbedachte Äußerungen zu treffen, die eine spätere Verteidigung erheblich erschweren
Antworten Sie auf Fragen, mit denen Sie sich belasten könnten mit „Nein, dazu mache ich keine Angaben!“.
Selbstverständlich wird man in derartigen Situationen regelmäßig einen Druck verspüren, antwortet man auf diese Art und Weise, aber Sie dürfen keine Bedenken haben, von Ihrem Recht Gebrauch zu machen.
Die Beamten werden auf eine solche Antwort hin versuchen, den Druck zu erhöhen, indem sie Sie auffordern werden, sie auf die Wache zu begleiten. Auch hier ist es wichtig der Maßnahme ausdrücklich zu widersprechen, denn in diesem Zusammenhang ist Ihr Schweigen ein Einverständnis und die Maßnahmen sind gerechtfertigt. Haben Sie widersprochen, so können später diese Maßnahmen unter Umständen angegriffen werden und Ihre Verwertung im Prozess kann verhindert werden.
Solange Sie nicht einen starken Alkohol- oder Cannabisgeruch verströmen, der den Beamten ohne Weiteres auffällt, sind deren Möglichkeiten begrenzt. Sie müssen Ihren Ausweis vorzeigen und eventuell das Fahrzeug verlassen. Aber schon das in die Augen leuchten, mit einer Taschenlampe das ABC aufsagen oder auf etwas mit dem Finger zeigen, sind grundsätzlich Maßnahmen, denen Sie widersprechen sollten. Als Faustregel gilt, allen Maßnahmen, die die Beamten Ihnen gegenüber ankündigen können Sie widersprechen. Um die eingeschränkten Möglichkeiten der Polizei noch zu verdeutlichen. Solange Sie Warndreieck und Verbandskasten im Fahrerraum aufbewahren, haben die Beamten kein Recht, Ihren Kofferraum zu untersuchen.
Als letztes wäre noch der Bluttest anzusprechen. Derartige Maßnahmen sind in der StPO geregelt, § 81a StPO. Um Ihnen Blut zu entnehmen, müsste entweder ein Verdacht vorliegen oder der Test müsste von in § 81a II StPO genannten Stellen angeordnet worden sein. Die Weigerung Maßnahmen Folge zu leisten begründet diesbezüglich keinen Verdacht.
Abschließend lässt sich also sagen, schweigen Sie zur Sache und widersprechen Sie den Maßnahmen ausdrücklich. Der Anwalt hat im Verfahren genügend Ansatzpunkte für eine Verteidigung. Insbesondere die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und die Verwertbarkeit von Beweismitteln. In der Regel werden die Anwaltskosten sogar von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Wenn Sie sich an die Faustregeln halten und sich rechtlich vertreten lassen, stehen die Chancen gut, Ihre Fahrerlaubnis zu behalten und zu verhindern, dass Ihr Name öffentlich mit Drogen in Verbindung und so in Verruf gerät.