Handeltreiben – ein Verstoß gegen das BtMG
Immer wieder kommt es zu Verurteilungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in der Form des unerlaubten Handeltreibens kann schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) muss es für die Annahme eines Handeltreibens nicht erst zur Veräußerung von Drogen kommen, vielmehr kann insbesondere im Falle von Cannabis ein tatbestandsmäßiges Handeltreiben schon während des Anbauvorgangs der Cannabispflanzen angenommen werden, sofern dieser Anbau auf eine spätere Veräußerung abzielt.
Alles ist relativ – auch die nicht geringe Menge
Der Markt für Cannabis sowie künstlich hergestellte Wirkstoffe und die in diesem Zusammenhang stehenden Umgangsformen mit Betäubungsmitteln entwickeln sich ständig weiter – und mit ihnen auch die Rechtsprechung des BGH. Diese Entwicklungen kann man beispielhaft an der gerichtlichen Festlegung oder Anpassung von Grenzwerten zur Bestimmung der „Nicht geringen Menge“ eines dem BtMG unterfallenden Stoffes erkennen. Das Vorliegen einer nicht geringen Menge macht einen Verstoß gegen das BtMG regelmäßig zu einem Verbrechen und führt im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung oftmals zu einer höheren Strafe. Der BGH nimmt für Cannabis eine nicht geringe Menge bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC an.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, wenn auch fahrlässiges Verhalten strafbar ist.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, wenn auch fahrlässiges Verhalten strafbar ist. Sowohl die Eigenschaften des unerlaubten Handeltreibens als auch die Bestimmung einer nicht geringen Menge spielten eine entscheidende Rolle für das Urteil des BGH vom 05. November 2015 (Az.: 4 StR 124/14). Der Betreiber eines Headshops war vom Landgericht Hagen wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden. Der Betreiber des Headshops begehrte vor dem BGH einen Freispruch mit der Begründung, er habe lediglich „Kräutermischungen“ verkauft und wusste überhaupt nicht, dass sich in den verkauften Produkten synthetische Cannabinoide befanden.
Die Staatsanwaltschaft hingegen strebte vor dem BGH eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an. In seiner Entscheidung klärt der BGH einerseits auf, wann im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Headshops ein fahrlässiges Handeltreiben im Sinne des BtMG angenommen werden kann und andererseits, wie die nicht geringe Menge synthetischer Cannabinoide zu ermitteln ist.
Fahrlässiges Handeltreiben mit BtM beim Betreiben eines Headshops
Der angeklagte Betreiber eines Headshops verkaufte in seinem Laden neben Zubehör für den Cannabiskonsum auch sogenannte Kräutermischungen. Dabei war ihm bekannt, dass solche Kräutermischungen unter Umständen synthetische Cannabinoide enthalten und in diesem Fall auch als Betäubungsmittel konsumiert werden. In der Regel sind Wirkstoffe wie JWH-018, JWH-019, JWH-073 oder auch JWH-210 in den Kräutermischungen enthalten. Von einem Hersteller in Belgien erwarb der Angeklagte Kräutermischungen der Sorte „VIP“ und „Jamaican Gold Extreme“, die er in seinem Laden gewinnbringend weiterverkaufte. Der Hersteller übersandte außerdem Laboranalysen der gelieferten Kräutermischungen, nach denen die untersuchten Proben keine Cannabinoide enthielten.
Der angeklagte Headshopbetreiber wusste jedoch nicht, dass der Hersteller manipulierte Proben in das Labor geschickt hatte und die ausgelieferten Kräutermischungen tatsächlich Cannabinoide enthielten. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt es der Angeklagte zwar für möglich, dass die Kräutermischungen verbotene Wirkstoffe enthielten, nahm dies aber nicht billigend in Kauf. Ein vorsätzliches Handeltreiben konnte ihm somit insbesondere auch wegen der offenen Vertriebskultur nicht nachgewiesen werden.
Der BGH bestätigt jedoch die Verurteilung des Headshopbetreibers wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Fahrlässigkeit setzt stets die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus, obwohl diese grundsätzlich hätte vermieden werden können. Nach Ansicht des BGH muss sich jemand, der am Handel teilnimmt, selbst darum kümmern, ob seine Stoffe Betäubungsmittel sind. Zwar hatte der Angeklagte die vom Hersteller übersandten Laboranalysen eingesehen. Diese bezogen sich jedoch stets nur auf die untersuchte Einzelprobe, was der Angeklagte auch erkannte. Nach Auffassung des BGH war dem Angeklagten aber auch bewusst, dass entsprechende Kräutermischungen regelmäßig als Betäubungsmittel konsumiert werden. Dass die gelieferten Kräutermischungen also keinerlei Cannabinoide enthielten, war nach Ansicht des BGH auch für den Angeklagten fernliegend.
Insbesondere macht der BGH dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er nicht selbst Untersuchungen über die gelieferten Substanzen veranlasst hat, obwohl er das Vorhandensein der cannabinoiden Wirkstoffe für möglich gehalten hat. Der BGH sieht auch keine Gründe, weshalb der Angeklagte auf ein redliches Verhalten seines Lieferanten und die Richtigkeit der übersandten Laborbefunde vertrauen durfte. Insofern habe der Angeklagte seine Sorgfaltspflicht als Headshopbetreiber, der am Handel teilnimmt, verletzt und damit fahrlässig gehandelt.
Nicht geringe Menge synthetischer Cannabinoide
Im Übrigen äußert sich der BGH in seinem Urteil zur Ermittlung der nicht geringen Menge in Bezug auf verschiedene synthetische Cannabinoide. Das Landgericht hatte festgestellt, dass das an den Angeklagten gelieferte „VIP“ insgesamt einen Wirkstoffgehalt von 9,18 Gramm JWH-019 hatte. Das gelieferte „Jamaican Gold Extreme“ wies einen Wirkstoffgehalt von 14,85 Gramm JWH-019 auf.
Das Landgericht Hagen hatte die nicht geringe Menge von JWH-019 bei einem Wirkstoffgehalt von 2,62 Gramm angenommen, womit der Angeklagte diese Grenze erheblich überschritten hatte. Das Landgericht bezog sich auf die Erklärungen eines Sachverständigen, wonach die Gefährlichkeit von JWH-019 im Vergleich zu Cannabis höher, im Vergleich zu Amphetamin aber geringer sei. Daraus ergebe sich für JWH-019 das Vorliegen einer nicht geringen Menge bei 350 Konsumeinheiten zu je 7,5 Milligramm, also im Ergebnis 2,62 Gramm.
Der BGH beurteilte die Angelegenheit – ebenfalls mit Unterstützung eines Gutachters –großzügiger und setzte den Grenzwert für eine nicht geringe Menge JWH-019 erst bei 6 Gramm des Wirkstoffes fest. In seinem Urteil erklärt der BGH ausführlich das Vorgehen bei der Bestimmung einer nicht geringen Menge. Dabei hänge das Vorliegen einer nicht geringe Menge stets von der konkreten Wirkungsweise und der Wirkungsintensität eines Wirkstoffes ab, wobei dann zunächst die äußerst gefährliche bzw. tödliche Dosis des Stoffes zu ermitteln sei. Wenn sich diese nicht sicher bestimmen lasse, so müsse man den Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Stoff gewöhnten Konsumenten errechnen. Schließlich könne auch ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen zur Ermittlung herangezogen werden.
Aus einem umfangreichen Vergleich mit den Wirkstoffen THC, JWH-018 und JWH-073 ergebe sich, dass JWH-019 am ehesten mit dem Wirkstoff JWH-073 vergleichbar ist und der Grenzwert zur Bestimmung der nicht geringen Menge daher in einem annähernden Bereich liegen muss. Der 1. Strafsenat des BGH hatte im Januar 2015 den Grenzwert auf 6 Gramm JWH-073 festgelegt (Urteil vom 14. Januar 2015 – Az.: 1 StR 302/13). An dieser Festsetzung orientiert sich der 4. Strafsenat des BGH nun bei der Bestimmung für JWH-019, weshalb der Grenzwert auch hier bei 6 Gramm liegen soll.
Im Ergebnis liegt in dem Fall des angeklagten Headshopbetreibers auch bei der Anwendung eines Grenzwertes von 6 Gramm immer noch eine nicht geringe Menge vor. Jedoch muss die festgestellte Menge nun in ein neues Verhältnis zu diesem Grenzwert gesetzt werden und kann bei der Strafzumessung entsprechend weniger strafschärfend berücksichtigt werden. Zur nicht geringen Menge des Wirkstoffes JWH-210 hat sich der BGH in diesem Urteil nicht weiter geäußert. Dieser Wirkstoff war zwar ebenfalls in den Kräutermischungen enthalten, unterfiel zur Tatzeit im Jahr 2011 aber noch nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat mit Urteil vom 04. April 2016 (Az.: 2 OLG 8 Ss 173/15) den Grenzwert für eine nicht geringe Menge JWH-210 bei 2 Gramm des Wirkstoffes festgesetzt. Man wird abwarten müssen, ob der BGH diesen Grenzwert für JWH-210 in der Zukunft bestätigen oder anpassen wird.