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Nach der Legalisierung beschäftigten sich Juristen verstärkt auch mit Cannabis im Arbeitsrecht.
Neben den allgemeinen Vorschriften wie Abstandsregeln beim Konsumieren der Hanfprodukte in der Öffentlichkeit und erlaubten Besitzmengen geht es in puncto Sicherheit am Arbeitsplatz zum Beispiel um Auto fahren, Kiffen in der Mittagspause und um die Frage, ob der Arbeitgeber die Einnahme von Haschisch und Marihuana grundsätzlich sanktionieren darf.
Der Joint im Dienstwagen bleibt tabu – zumindest vor Feierabend!
Cannabis findet sich weiterhin als psychoaktive Substanz im Straßenverkehrsgesetz. Der Konsum am Steuer ist gegebenenfalls mit entsprechenden Bußgeldern zu bestrafen. Wichtig ist dabei eine klare Nachweisbarkeit vom Hanf bei ebenfalls vorliegender Überschreitung der zulässigen THC-Grenzwerte, die erst vor einigen Monaten auf maximal 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut angehoben wurden.
Für die Tour mit dem Dienstwagen ist das genauso relevant wie private Autofahrten, da Behörden besonders bei Wiederholungstaten auch den Führerschein entziehen. Übt man darüber hinaus eine Tätigkeit im Bereich der Personenbeförderung aus, kommen zusätzliche, noch strengere Vorgaben zur Anwendung. Busfahrer, Lokführer und Piloten müssen mit regelmäßigen Drogentests rechnen.
Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, ob man im Lkw den Helden der Landstraße gibt oder nur ein paar Runden auf dem Betriebsgelände dreht – Cannabis ist in jedem Fall tabu! Arbeitgeber müssen eingreifen und präventiv verhindern, dass Angestellte sich und andere wegen THC im System gefährden. Im Zweifelsfall taucht dann die Polizei in der Firma auf, mit Schnelltests für Cannabinoide ausgestattet und bei einer Nachweisbarkeit über den erlaubten Limits auch zum Sanktionieren gegen Berufskraftfahrer berechtigt.
Dürfen Arbeitnehmer in der Freizeit Hanfprodukte konsumieren?
Zu dieser Frage gibt es momentan noch keine abschließende juristische Bewertung. Arbeitsrechtler halten ein komplettes Verbot von Cannabis nur in besonderen Fällen für möglich, da im Allgemeinen die Freizeit von Angestellten einem Zugriff durch Unternehmen normalerweise nicht ausgesetzt sein darf. Explizit untersagen lässt sich THC aber durch konkrete Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beziehungsweise bei Tarifverträgen.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass zumindest ein Passus über Verbote während der Arbeitszeit immer öfter unterschrieben werden muss. Werden Konsum und Cannabisrausch auf der Arbeit zweifelsfrei festgestellt, stellt das dann eine Verletzung von Vertragspflichten dar. Mindestens Abmahnungen und manchmal auch die direkte Kündigung sind möglich. Selbst der Anspruch auf Bezahlung entfällt, wenn man wegen THC unfähig ist, die übliche Arbeitsleistung zu erbringen.
Einzige Ausnahme könnte eine Suchterkrankung sein, weil Verstöße dann wahrscheinlich als unverschuldet zu werten sind und ein laut zuständiger Gesetzesvorlage geltender Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Wie der Chef auf chronisches Kiffen generell reagieren darf und kann, bleibt weiter offen und wird wohl erst durch Urteile vor Gericht wirklich umfassend geklärt.
Juristische Besonderheiten zu Cannabis im Arbeitsrecht für Ausbildungsbetriebe
Weitere Vorschriften zum Hanfkonsum betreffen Unternehmen wie Angestellte, die mit der Ausbildung von Jugendlichen zu tun haben. Laut Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen wegen Cannabis strafrechtlich sanktionierte Personen nicht mehr als Ausbilder tätig werden. Auch das gilt jedoch nicht pauschal, sondern nur für bestimmte Vergehen wie Dealen oder wiederholte Gesetzesverstöße samt Anordnungen durch Gerichte.
Ein Blick in die Arbeitsstättenverordnung lohnt sich zum Abschluss ebenfalls. Dort ist festgelegt, dass man im Unternehmen immer auf einen umfassenden Schutz aller Angestellten zu achten hat. Cannabis rauchen oder verdampfen wird diesbezüglich ähnlich wie das Rauchen von Zigaretten bewertet. Weil THC in den allermeisten Firmen während der Arbeitszeit durch vertragliche Vereinbarungen jedoch ohnehin verboten sein dürfte, braucht es höchstwahrscheinlich keine vom Rest der Belegschaft zuverlässig abgeschiedene „Kiffer-Ecke“.