Dank des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) haben sich in Deutschland viele Dinge betreffend des natürlichen Genuss- und Rauschmittels geändert. Auch was den medizinischen Einsatz betrifft, sind Veränderungen eingetreten. Seit dem 01.04.2024 ist der private Anbau von bis zu drei weiblichen Pflanzen pro erwachsener Person legal. Medizinalhanf gilt nicht länger als Betäubungsmittel und kann via regulären Rezepten vom Arzt verschrieben werden und auch der Konsum in der Öffentlichkeit ist unter Beachtung von gewissen Auflagen nicht länger ein Problem.
Selbst das Mitführen von bis zu 25 Gramm Cannabis und der Besitz von bis zu 50 Gramm in der eigenen Wohnung sind gestattet. Diese für Nutzer deutlich verbesserte Situation führt aber auch zu etwas merkwürdigen Auswüchsen. Wenn man bedenkt, dass bezüglich des Konsums in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Sportstätten und ähnlichen Orten eine einhundert Meter Grenze eingehalten werden muss, volljährige Schüler aber das Recht besitzen, ihr Cannabis in begrenzter Menge in ihrer Bildungsanstalt mit sich zu führen. Wie das NRW-Bildungsministerium mittels eines Erlasses den Einrichtungen mitteilte, könne dies weder den erwachsenen Schülern noch den Lehrkräften verboten werden.
Bundesgesetz steht über Schulordnung und Hausrecht
In dem Erlass des Schulministeriums wird ausgeführt, dass es sich mit Cannabis in den Lehranstalten ähnlich verhält wie mit Zigaretten oder Pfeifentabak. Lehrer wie volljährigen Schülern könne weder über das Hausrecht noch die Schulordnung das Mitführen der erlaubten Mengen Cannabis verboten werden, da das Bundesgesetz über den beiden genannten Optionen stünde. Es sei rechtlich einfach nicht möglich, dagegen etwas zu tun, berichtet unter anderem die Rheinische Post auf ihrer Internet-Präsenz. Eltern wären nicht nur mit der Situation unzufrieden, sondern gleich „empört“.
Bis zu 25 Gramm dürfen in die Schulen mitgenommen und sogar herumgezeigt werden. Der Konsum auf dem Gelände und eine Weitergabe sind aber selbstverständlich nicht erlaubt. Problematisch ist es auch, sollten Lehrer den Verdacht haben, dass Minderjährige im Besitz von Marihuana sind. Selbst hier wäre es nicht erlaubt, die Taschen der Verdächtigen zu durchsuchen. Selbst wenn über einen anderen Weg entweder Gras oder Haschisch in die Hände der Lehrkräfte fiele, dürfe es auch nur „vorübergehend“ weggenommen und später „den Eltern ausgehändigt“ werden.
Schulen und Eltern stehen vor einem Problem
Empfohlen wird den Schulen vom Ministerium, dass man ausdrücklich klarmachen müsse, dass Cannabis in ihren Einrichtungen unerwünscht wäre. Dies könne man über die Schulordnung oder andere „geeignete Weise“ deutlich machen. Im besagten Erlass des Bildungsministeriums von Dorothee Feller (CDU) wird dazu auch ein Formulierungshinweis mitgeliefert. Es wird empfohlen, allen Besuchern der Bildungsstätten mitzuteilen, dass „das Mitbringen von Zigaretten, E-Liquids, Cannabis, Alkohol und sonstigen Suchtmitteln nicht erwünscht“ sei, doch daran halten müssen sich weder Schüler noch Lehrer, solange sie dort nicht konsumieren.
Zahlen, wie viele Schulen sich diese Aufforderung zu Herzen nahmen, gibt es nach der Anfrage von rp-online.de laut Schulministerium noch nicht. Vor einem Problem steht auch die Landeselternschaft der integrierten Schulen in NRW. Es wäre aus Sicht des Vereins nicht nachzuvollziehen, warum das KCanG den Schulen keine Möglichkeit böte, Cannabisbesitz in den Lehranstalten verbieten zu können. Die Landespolitik müsse dingend etwas dagegen tun und die rechtlichen Rahmenbedingungen diesbezüglich überarbeiten.
Doch das Land fühlt sich nicht in der Lage dazu und lenkt das Anliegen in Richtung Bund. Das Genussmittelrecht und das Betäubungsmittelrecht würden in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, so die Antwort. Die Forderungen wären daher an den Bund zu richten, da ein Bundesgesetz nicht durch eine schulgesetzliche Regelung auf Landesebene ausgehebelt werden könne.
Drei weitere Details
Während es auf dem Schulgelände in keiner Weise gestattet ist, Cannabis zu konsumieren, ist es ein wenig fraglich, wie es beispielsweise bei Ausflügen, Klassenfahrten und Abiturfeiern der Fall wäre, wenn dort nur volljährige Personen anwesend sind. Doch nach Rechtsauffassung des Landesamtes würde jeglicher Cannabisgenuss aufgrund einer Klausel im Landesschulgesetz verhindert. Im schulischen Kontext wäre schließlich jede Form von Rauschmittelkonsum verboten und nur auf Abiturfeiern würden für bestimmte alkoholische Getränke gewisse Ausnahmen gelten.
Gäbe es diese Einschränkungen nicht, wäre es theoretisch denkbar, dass auf Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes von volljährigen Schülern auch Cannabis konsumiert werden dürfte, solange die Nähe zu Minderjährigen ausgeschlossen werden könne. Würde jemand auf die Idee kommen und trotz des Konsumverbotes auf dem Schulgelände etwas Marihuana in jedweder Form – auch über Nahrungsmittel – zu sich nehmen, wäre dies eindeutig ein illegaler Akt, der auf verschiedene Weisen geahndet werden kann. Zum einen könne nach dem Gesetz eine Bußgeldzahlung fällig werden, zum anderen könnte man Disziplinarmaßnahmen gegen die frechen Schüler verhängen. Sollten Lehrer auf die Rechtslage pfeifen, drohten diesen laut Erlass dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Während es dazu ab dem Wintersemester an der Fachhochschule Erfurt die ersten Kurse geben wird, die die Kunst des professionellen Cannabisanbaus aufgeweckten Studenten vermitteln werden, so ist es Garten-AGs an Schulen ausdrücklich nicht gestattet, Cannabispflanzen auf dem Schulgrundstück zu Lehrzwecken anzubauen.