Die Absatzmärkte für Cannabis-Produkte steigen stetig. Umso wichtiger ist es für Unternehmen, frühzeitig den Markenschutz für Cannabis-Marken vorzunehmen. Dabei ist für den europäischen Markt insbesondere Folgendes zu beachten: Die Registrierung von Cannabis-Marken ist in Deutschland und der EU grundsätzlich erlaubt.
Man sollte aber stets darauf achten, dass die zu schützende Marke nicht gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten eines EU-Mitgliedsstaates verstößt, da ein solcher Verstoß nach Unionsrecht zu einem absoluten Eintragungshindernis führen würde. Dies wird in der Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn die Marke den Eindruck erweckt, der Konsum von Cannabis als illegale Droge würde verherrlicht. In der Vergangenheit wurden diverse Markenanmeldungen aus diesem Grund abgelehnt. So auch im Fall Cannabis Store Amsterdam.
Das Europäische Gericht in Luxemburg (EuG) lehnte die Marke wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten ab. Denn die angemeldete Wort-/Bildmarke zeigte Cannabis-Blätter zusammen mit dem Schriftzug „Cannabis Store Amsterdam“, was nach Ansicht des Gerichtshofs auf den Konsum von Cannabis als psychoaktive Droge hindeutete.
Ähnlich wurde im Fall Bavaria Weed argumentiert, einer Marke, die für medizinisches Cannabis angemeldet wurde. Die Wort-/Bildmarke zeigt die Abbildung eines Löwen, der ein Cannabis-Blatt hält, zusammen mit dem Schriftzug „Bavaria Weed“.
Auch diese Markenanmeldung wurde wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten abgelehnt. Denn nach Ansicht des Gerichts könne der Begriff „Weed“ im Zusammenhang mit Produkten therapeutischer Natur den Eindruck vermitteln, der Konsum oder die Herstellung von Cannabis als illegale Droge würde toleriert oder sogar gefördert.
Aus dem gleichen Grund wurde die Eintragung der Marke „Well Weed“ verwehrt, denn das Wort „Weed“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch mit Cannabis als psychoaktiver Droge verbunden. Der Antragsteller verwies zwar auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach CBD und seine Derivate innerhalb der EU frei vermarktet werden dürfen und gerade nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Dies brachte die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) jedoch nicht von ihrer Ansicht ab. Denn es gehe bei der Markenregistrierung grundsätzlich in erster Linie um die Marke selbst weniger um das Produkt.
Wenn die Marke für sich genommen den Eindruck erwecke, sie beziehe sich auf den Konsum von Cannabis als illegale Substanz, scheitert deren Eintragung regelmäßig am Verstoß gegen die öffentliche Ordnung als absolutes Eintragungshindernis. Selbst dann, wenn das Produkt, welches unter der Marke vertrieben werden soll, legal auf dem europäischen Markt gehandelt werden darf.
Trotz der wachsenden Toleranz für den Cannabiskonsum in großen Teilen der Europäischen Union ist die Rechtsprechung noch recht konservativ, wenn es um den Schutz von Cannabis-Marken geht. Begriffe wie Weed, Hanf, Pot, Marihuana, Cannabis, Gras oder Hasch, die weitläufig mit dem Konsum von Cannabis als illegale Droge in Verbindung gebracht werden, bleiben weiterhin problematisch und sollten vermieden werden. Vor der Markenanmeldung ist daher anwaltliche Beratung ratsam, gerade wegen der hohen Sensibilität im Umgang mit dem Thema Cannabis.
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