Die Regierung in Malta zeigte schon lange Interesse an einer liberaleren Cannabispolitik. Im Dezember 2021 wurde das Gesetz verabschiedet und damals von Präsident George Vella unterzeichnet, das erwachsenen Bürgern den Besitz von bis zu sieben Gramm Cannabis für den Eigenbedarf im öffentlichen Raum gestattet. Auch der straffreie Eigenanbau von bis zu vier Pflanzen wurde im maltesischen Entkriminalisierungskonzept berücksichtigt. Nun soll bald das Regelwerk für die gemeinschaftlichen Anbau-Vereine, die Cannabis Social Clubs, implementiert werden, doch manches Detail der Rahmenbedingungen könnte zu einer nur schwer zu überwindenden Hürde werden.
Ab März können Lizenzen für Cannabis Clubs beantragt werden
Am 27. Januar kündigte die in Malta für den Umgang mit Cannabis zuständige Behörde „Authority for the Responsible Use of Cannabis“ (ARUC – Behörde für den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis) die neuen Richtlinien an, die in Zukunft den Umgang mit Cannabis in dem Mittelmeer Inselstaat regeln sollen. Unter diesen Richtlinien sind auch Bestimmungen für die Eröffnung und den Betrieb einer sogenannten Cannabis Harm Reduction Association (CHRA), das maltesische Modell des Cannabis Social Clubs.
Ab dem 28. Februar können Lizenzen für die Eröffnung von gemeinnützigen CHRAs gestellt werden, die in Zukunft die vorläufig einzig legale Bezugsquelle für Cannabis sein werden, für die der Konsument nicht selbst zum Gärtner werden muss.
Der CSC heißt auf Malta CHRA
Der Antrag für eine CHRA-Lizenz muss von zwei Gründern, einem Verwalter und einem Rechtsbeistand bei der ARUC gestellt werden. Die Organisation muss außerdem über ein Grundstück verfügen, welches für den Anbau von Cannabis geeignet ist. Die Pflanzen müssen dabei geschützt und verdeckt stehen, zum Beispiel in einem Gewächshaus. Zudem muss der Club auch über einen Standort verfügen, wo das angebaute Cannabis an die Mitglieder abgegeben werden kann. Dieses Clubhaus muss von Schulen oder Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mindestens 250 Stunden entfernt sein und darf keine Werbebotschaften für den Kauf oder Konsum von Cannabis nach außen senden. Eine Sicherheitsausstattung, die auch Videoüberwachung beinhaltet, ist für die CHRAs obligatorisch.
Kontrollen im laufenden Betrieb
Die Clubs werden auch im laufenden Betrieb Kontrollen unterzogen. Alle Ernten müssen registriert und durch die ARUC überwacht werden. Jede Charge wird vor der Abgabe auf Schimmelpilzbefall, Mikroorganismen und andere Schadstoffe überprüft. Auch in der Preisgestaltung sind die Cannabis Clubs nicht ganz frei. Zwar werden vonseiten der ARUC keine Preise vorgegeben, doch die CHRAs müssen sich um Preise bemühen, die unterhalb des Schwarzmarktes liegen, und sie müssen davon auch einen bestimmten Prozentsatz der Einnahmen in Initiativen der Suchthilfe investieren.
Gebühren für CHRA Betrieb zu hoch
Auch wenn die progressive Cannabispolitik grundsätzlich positiv angenommen wird, so werden dennoch zunehmend Bedenken hinsichtlich der Gebührenstruktur laut. Eine CHRA darf maximal 500 Mitglieder haben und die Antragsgebühr soll unabhängig vom erfolg der Umsetzung 1000 € betragen. Erreicht der Club eine Größe bis 50 Mitgliedern, so folgt dann eine jährliche Mindestlizenzgebühr von 8750 €, die sich analog zur Mitgliederzahl noch erhöhen soll. Aktuell geht man davon aus, dass Lizenzen alle drei Jahre erneuert werden müssen, unklar ist jedoch, ob dann auch immer wieder die Antragsgebühren fällig werden.