Der Entwurf des „Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“ (GSAV) beinhaltet auch Änderungen bezüglich der Versorgung von Patienten mit medizinischem Cannabis. Um die Kosten zu senken, soll der Apothekenzuschlag neu verhandelt werden.
Seit PatientInnen in Deutschland Cannabis per Rezept aus der Apotheke beziehen können, ist über die hohen Preise eine heiße Diskussion entfacht. Im ersten Entwurf für das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung legte Gesundheitsminister Jens Spahn nun einen Vorschlag zur Senkung der Kosten vor. Konkret geht es darum, den Aufschlag, den Apotheken auf medizinisches Cannabis berechnen, neu zu verhandeln und ganz wegfallen zu lassen. Dadurch sollen hauptsächlich die Kosten für die Krankenkassen gesenkt werden.
Wegfall des Aufschlags durch Apotheken
Wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, wird von Apotheken für die Kontrolle von Cannabisblüten ein Zuschlag von 100 % berechnet. Bei Weiterverarbeitung beträgt er 90 %. Apotheken sind per Gesetz dazu verpflichtet, medizinisches Cannabis auf Identität und Reinheit zu überprüfen. Wie umfangreich dies geschieht, ist für den Zuschlag nicht relevant.
Durch einen Wegfall des Aufschlags der Apotheken könnte laut Gesundheitsministerium eine Einsparung von ungefähr 25 Millionen Euro erzielt werden. Die Verhandlung über neue Preise wird damit begründet, dass die große Anzahl der Genehmigungen einer Kostenübernahme für die Versorgung mit Cannabis zu sehr hohen Kosten bei den Krankenkassen geführt haben.
Hatten die Krankenkassen im Juni 2017 noch ungefähr 2,3 Millionen Euro für medizinische Cannabisprodukte ausgegeben, waren es im April 2018 etwa 5,3 Millionen Euro. Bisher wurden die hohen Preise kontrovers diskutiert und Apotheker rechtfertigten den immensen Aufschlag mit dem damit verbunden hohen Aufwand. Schließlich müssten die Blüten geprüft und unter Umständen gemahlen oder gesiebt werden, bevor man sie an Patienten abgeben könne.
Ziel: Verbesserung der Versorgung
Die Versorgung mit Cannabis als Medizin soll aber auch noch an anderer Stelle verbessert werden. Bisher mussten PatientInnen bereits beim Wechsel von einer Sorte zu einer anderen eine erneute Genehmigung über die Kostenübernahme ihrer Krankenkasse beantragen. Das Bundesgesundheitsministerium äußert sich dazu wie folgt:
Bei der Versorgung mit medizinischem Cannabis ist – nach einmal erfolgter Genehmigung – kein erneuter Antrag bei der Krankenkasse im Falle einer Anpassung der Dosierung oder eines Wechsels der Blütensorte (Wechsel von Blüten der einen Sorte zu Blüten einer anderen Sorte oder Wechsel zwischen verschiedenen Extrakten) notwendig. Auch entfällt die erneute Antragsstellung für die ambulante Versorgung, wenn unmittelbar zuvor eine stationäre Behandlung mit Cannabis stattgefunden hat.
Man wolle dadurch die Behandlung verbessern und das Finden der optimalen Individualdosis erleichtern, heißt es. Außerdem würden dadurch MedizinerInnen und der MDK entlastet.