Nachdem erst vor wenigen Tagen, die im geplanten Cannabisgesetz verankerten Regeln für Cannabis Social Clubs den Weg in die Medienlandschaft schafften, haben nun einige Portale wie LTO.de den Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Gesundheit (BMG) in seiner Gesamtheit vorliegen.
Dort werden die strengen Vorschriften für die Vereine zum Anbau des künftig nicht mehr verbotenen Genussmittels bestätigt und weitere Details bezüglich der rechtlichen Planung genannt. Unter anderem auch die Gesetzesvorschriften, die den Eigenanbau von Cannabis für Privatpersonen betreffen. Und auch hier scheint die Bundesregierung viele Regeln im Entwurf des sogenannten „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ ausgearbeitet zu haben, die die Einschränkungen bestimmen sollen.
CannabG in § 8
In dem 84-seitigem Gesetzesentwurf zur Teillegalisierung von Cannabis zu Genusszwecken ist in Artikel § 8 festgehalten, wie sich die Ampelkoalition den Anbau des Rauschmittels in privaten „Wohnungen oder im Bereich ihres befriedeten Besitztums“ vorstellt. Es heißt dort, dass Personen ab 18 Jahren der nicht gewerbliche Anbau von bis zu drei blühenden, weiblichen Pflanzen pro Kalenderjahr erlaubt werden solle. Einzig zum Zwecke des Eigenkonsums. Im abgekürzt genannten „Cannabisgesetz“ bzw. „CannG“ steht dazu auch, dass nur nach „§ 14 zugelassenes Vermehrungsmaterial“ oder „maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen“ zum Anbau genutzt werden dürften.
Menschen zwischen 18 und 21 Jahren erhalten nur dir Erlaubnis, Cannabis anzubauen, das einen THC-Grenzwert bei zehn Prozent besitzt. Wichtig wird es, dass die privat anbauenden Personen gewisse Sicherheitsmaßnahmen installieren, damit unbefugte Dritte, Kinder und Jugendliche keinen Zugang zum erzeugten Cannabis und dem möglicherweise heranwachsenden Vermehrungsmaterial erhalten können. Zu schützen sei auch die unmittelbare Nachbarschaft, die durch den Eigenanbau keinen Störungen oder unzumutbaren Belastungen ausgesetzt werden dürfte.
Ebenfalls ist festgeschrieben, dass „vorbehaltlich der Regelung in Satz 2“ weder Ernte noch Vermehrungsmaterial – also Stecklinge oder im Wachstum befindliche Pflanzen – an Dritte weitergegeben werden dürften. Nur die „unentgeltliche, nicht gewerbliche Abgabe von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an Personen ab 18 Jahren im Bereich der Wohnung oder des befriedeten Besitztums zum unmittelbar auf die Abgabe folgenden gemeinschaftlichen Eigenkonsum ist zulässig“, heißt es im Text. Das Ausführen und Cannabis und dem Vermehrungsmaterials aus dem privaten Eigenanbau wird dagegen nicht erlaubt sein.
Künftige Strafen bei Gesetzesübertretungen
Im siebten Kapitel des „Cannabisgesetzes“ werden die künftigen Strafen bei Überschreiten der gesetzlich erlaubten Regeln behandelt. Hier wird davon gesprochen, dass § 41 den Grundtatbestand beschreibt. Sollte eine Person unerlaubt mehr als 25 Gramm Cannabis besitzen, unerlaubt mehr als drei weibliche Pflanzen anbauen oder unerlaubt im Bereich der Wohnung oder des befriedeten Besitztums eine Jahresernte von mehr als drei Cannabispflanzen horten, könne dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden.
Unter die Strafvorschrift fällt dazu auch der unerlaubte Handel mit Cannabis sowie die unerlaubte Ausfuhr des geernteten Pflanzenmaterials. Würde ein gewerbsmäßiger Handel oder der Verkauf an Kinder und Jugendliche festgestellt, soll § 42 bei besonders schweren Fällen oder § 43 greifen, der einen Qualifikationstatbestand direkt zu einem Verbrechen hochstufen würde. Nur wenn ein Beschuldigter in Verdacht stünde, „eine Straftat aufgrund einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung begangen zu haben und keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten ist“, könne die Staatsanwaltschaft von einer Klage absehen.
Wie umsetzbar wird der Eigenanbau wirklich
Seitdem der Gesetzesentwurf im Internet gelandet ist, wird er von der Cannabis-Community in Analysen auseinandergenommen. So heißt es von verschiedenen Seiten, dass die Bundesregierung es recht kompliziert gestaltet, tatsächlich legal anbauen zu können. Besonders die Beschränkung in § 14, der einzig zugelassenes Vermehrungsmaterial zum Anbauen vorsieht, klingt in den Ohren der Cannabisbefürworter nach einem überlegten Schachzug. Es gebe nämlich derzeit keine echten Cannabissorten mehr, die einer Prüfung durch das Bundessortenamt standhalten würden, wird gesagt.
Auch wird darüber gesprochen, dass § 14 an den § 8 gebunden sei, was bedeute, dass man zum Eigenanbau auch ein Mitglied in einem Cannabis Social Club zu sein hat. Anders käme man wohl nicht an die benötigen Samen oder Stecklinge. Dagegen spricht zwar der zweite und dritte Punkt des Paragrafen, welcher festschreibt, dass die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck der Erzeugung nach § 13 und § 8 gestatten und ein unentgeltlicher Tausch zwischen Anbauvereinigungen erlaubt sein würde. Doch wie es sich nach dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes dann nun tatsächlich gestalten wird, muss wohl noch ein wenig abgewartet werden.
Und das alles wegen einer Pflanze, die wohl schon länger auf dem Planeten gedeiht als die Menschheit selbst.