Der Gesetzesentwurf betreffend der Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken von Gesundheitsminister Karl Lauterbach ist mittlerweile der sogenannten Ressortabstimmung übergeben worden, sodass andere Ministerien zwecks Ansicht und Prüfung darauf zurückgreifen können. Nun liegt er nach verschiedenen Meldungen auch der Deutschen-Presseagentur vor, welche daraufhin etwas Klarheit über die vermutlich kommenden Regeln für Cannabis Social Clubs schaffen konnte.
Mit Sicherheit fragen sich in Deutschland schließlich viele Menschen, inwieweit die CSCs tatsächlich für eine Versorgung mit Cannabis geeignet sein werden und was man als derartiger Verein für ein unproblematisches Funktionieren zu tun haben wird. Nach den Informationen der DPA fallen die Regeln für die Clubs leider verhältnismäßig strikt aus, was nach den ohnehin schon stark eingedampften Legalisierungsplänen zu weiteren Komplikationen führen könnte.
Hohe Sicherheitsauflagen für die CSCs
Während es wohl recht einfach für Cannabiskonsumenten werden wird, sich in den eigenen vier Wänden mit bis zu drei Pflanzen selbst zu versorgen, scheint man die Daumenschrauben für die Cannabis-Anbauvereine recht fest ziehen zu wollen. Auch wenn der Gesetzesentwurf sich zurzeit in der regierungsinternen Abstimmung befindet und sich noch einige Dinge ändern könnten, lassen die nun bekannt gewordenen Detail erahnen, worauf sich Betreiber der Clubs einzustellen haben werden.
So wird laut den Informationen der DPA viel Wert darauf gelegt, dass ein möglichst undurchlässiges System eingeführt werden muss, das über die genauen Abläufe im Verein lückenlose Einblicke gewährt. Zum einen sollen die Clubs jährlich den Behörden übermitteln, wie viel Cannabis pro Jahr produziert, abgegeben und vernichtet worden ist. Zum anderen muss angegebenen werden, welcher Wirkstoffgehalt in den THC- oder CBD-haltigen Pflanzen vorhanden war. Ebenso besteht dazu auch noch die Pflicht, über den aktuellen Bestand Auskunft zu geben.
Das Cannabis, das maximal an 500 Mitglieder des jeweiligen CSC ausgegeben werden darf, muss sich dann auch in neutralen Verpackungen befinden, damit keine Konsumanreize für Jugendliche geschaffen werden. Bei der Abgabe wird es dann auch Pflicht, einen Beipackzettel auszugeben, der über den genauen Wirkstoffgehalt, die Sorte, das Erntedatum, das Gewicht und die Mindesthaltbarkeit Auskunft gibt. Zu beachten wird es seitens der Clubs auch noch sein, dass stets die Grenzwerte für Pflanzenschutz- oder Düngemittelrückstände eingehalten werden.
Hinzu kommt noch die Dokumentation der Samenbeschaffung, ihrer Lagerung und der tatsächlichen Pflanzenanzahl. Da auch noch festgehalten werden muss, wie viel Cannabis an das jeweilige Clubmitglied abgegeben worden ist, dürften sich schon einige Konsumenten fragen, ob selbst ein Beitritt in den Verein von Vorteil sein wird.
Viele weitere Pflichten
Während die Abläufe innerhalb der Cannabis Social Club schon viel Aufwand verlangen, sieht der Gesetzgeber noch viele weitere Regelungen vor, an die sich die Vereine zu halten haben werden. Allein die Sicherung der Räume und Grundstücke, in denen angebaut oder das Genussmittel gelagert wird, wird aufwendig für die Betreiber. Sie müssen beispielsweise mit einbruchsicheren Türen und Fenstern gesichert werden und umzäunt sein, während Gewächshäuser auch noch einen Sichtschutz benötigen sollen.
Die Lage der CSCs darf auch nicht frei gewählt werden, da die Länder einen Mindestabstand zu Spielplätzen, Sportstätten, Schulen, Kitas sowie weiteren Einrichtungen festlegen dürfen. Auch muss jeder Verein einen Sucht- und Präventionsbeauftragten benennen, der regelmäßig an speziellen Schulungen zum Thema teilnehmen muss. Ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept gehört für jeden CSC ebenfalls zum Pflichtprogramm, während die im Vereinsregister eingetragen Vorstandsmitglieder vorab ihr Führungszeugnis vorzulegen haben werden.
Problematisch wird es auch für die regulären Mitglieder, was den Konsum der Pflanzenerzeugnisse betrifft. In den Clubs selbst wird der Genuss von Cannabis nicht gestattet sein, sodass der Gesetzesentwurf auch hier noch weiter denkt. 250 Meter Mindestabstand vom Verein müssen eingehalten werden, bevor das natürlichen Rauschmittel zum Einsatz kommen darf. Befinden sich im gleichen Abstand jedoch Schulen, Kitas, Spielplätze, Jugendeinrichtungen oder Sportstätten, bleibt der Genuss ebenfalls verboten. Amüsant klingt es diesbezüglich auch noch, dass das Kiffen in Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr nicht erlaubt sein soll.
Besondere Einschränkungen für junge Erwachsene
Eine weitere Einschränkung gilt insgesamt für junge Erwachsene, die sich in einem Alter zwischen 18 und 21 Jahren befinden. Diese erhalten als Mitglied eines CSCs nur 30 anstatt den genehmigten 50 Gramm Cannabis pro Monat, wobei der THC-Gehalt ihres Pflanzenmaterials dann auch nur einen Wert von zehn Prozent betragen darf. Unter 18 ist eine Mitgliedschaft unmöglich und der Konsum von Cannabis wäre ein Verstoß, den Jugendämter mit einer Anordnung eines „Frühinterventionsprogramme“ ahnden können.
Wenn die interne Abstimmung über den Gesetzesentwurf mit den anderen Ministerien abgeschlossen ist, werden regulär mit dem Thema in Zusammenhang stehende Verbände informiert und angehört. Daraufhin wird ein Beschluss vom Bundeskabinett verfasst, der einer Beratung im Bundestag vorausgeht. Es wird darauf gehofft, dass das Gesetz noch in diesem Jahr zum Einsatz kommen wird und die angepeilte Legalisierung von Cannabis umgesetzt werden kann. Auch unter diesen strengen Regeln wäre das wohl besser als die momentane Situation.