Frank Tempel ist Kriminaloberkommissar a.D., drogenpolitischer Sprecher und stellvertretender Fraktionsvorsitzender DIE LINKE im Bundestag, sowie stellvertretender Vorsitzender des Innenausschusses.
Der dreifache Familienvater hat die deutsche Bundesregierung über die Auswirkungen befragt, die für Bundespolizeibeamte entstehen, wenn diese Cannabismedizin zu sich nehmen. Das war am 18. Juli – jetzt kam die Antwort der Regierung:
Frage von Frank Tempel
Können Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei nach Ansicht der Bundesregierung, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung Betäubungsmittel-rechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017, ihren polizeilichen Dienst ohne dienstliche Auswirkungen fortführen, wenn diese cannabishaltige Medikamente bestimmungsgemäß einnehmen? Und inwiefern ruft eine Medikation mit cannabishaltigen Wirkstoffen grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit von Bundespolizeibeamten aus (etwa den Dienst an der Waffe) (bitte für Fertig- und Rezepturarzneimittel gesondert beantworten)?
Antwort der deutschen Bundesregierung
Bei therapeutischer Einnahme von Cannabis mit der darin enthaltenen psychotropen Substanz Tetrahydrocannabinol (Ähnliches gilt auch für Opioide) ist aus psychiatrischer und polizeiärztlicher Sicht für Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei grundsätzlich eine Waffentauglichkeit nicht gegeben und ein Führen von Dienst-Kfz unter Einsatzbedingungen ausgeschlossen. Im Einzelfall können Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei ihren polizeilichen Dienst unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen im Innendienst unter bestimmungsgemäßer Einnahme cannabishaltiger Medikamente fortführen, soweit Reaktionsfähigkeit und Wahrnehmung nicht subjektiv oder objektiv beeinträchtigt sind.
Cannabishaltige Wirkstoffe werden zur adjuvanten Therapie insbesondere bei Tumor- und/oder Schmerzpatienten angewandt, insbesondere wenn andere Therapiemaßnahmen keinen Erfolg erzielten. Diese Patienten sind in der Regel bereits wegen der Grunderkrankung nicht dienstfähig, da starke Schmerzen ohnehin die Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und somit die Dienstfähigkeit beeinträchtigen. Für Fertig- und Rezepturarzneimittel mit dem Wirkstoff Tetrahydrocannabinol gilt dies ebenso. Sowohl für Cannabis wie auch für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Tetrahydrocannabinol sind als Wirkung u. a. Schwindel, Müdigkeit, Depression, Desorientierung, Dissoziation, Euphorie, Amnesie, Gleichgewichtsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen, Dysarthrie, Dysgeusie, Lethargie, Gedächtnisstörungen, Schläfrigkeit, verschwommenes Sehen und Trunkenheitsgefühl zu erwarten.
Schmerzen oder Innendienst?
Aber ist das fair? Frank Tempel kommentiert die Antwort der deutschen Bundesregierung mit folgenden Worten:
„Von Bürgeranfragen weiß ich, dass auch Polizeibeamte Cannabismedizin nutzen wollen und nun von einer Versetzung betroffen sein könnten. Ich schlage vor, die Beamten im Innendienst zur internen Weiterbildung im Bereich Cannabismedizin einzusetzen, denn wir benötigen einen Mentalitätswechsel bei der Polizei im Umgang mit Cannabispatienten. Viele werden noch immer verdächtigt, illegal Cannabis zu konsumieren.“
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Cannabis-Patienten, die aktiv im Polizei-Außendienst tätig sind, vermutlich bald in den Innendienst versetzt werden. Frank Tempel ist überzeugt, dass man vielleicht durch diese Versetzung auch als Polizist viel zur Aufklärung über Cannabismedizin und dem richtigen Umgang mit legal konsumierenden Patienten beitragen kann.