Der Bundestag hat eine wichtige Änderung im Postgesetz beschlossen. Beschäftigte von Postdienstleistern müssen demnach verdächtige Postsendungen unverzüglich bei der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden abgeben.
Hintergrund für die Gesetzesänderung sei der rasante Anstieg von Drogenverkäufen über das Clear- und Darknet, teilt die Bundesdrogenbeauftragte auf ihrer Webseite mit. In Zukunft müssen Beschäftigte von Postdienstleistern verdächtige Postsendungen unverzüglich bei der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden abgeben. Dies muss dann erfolgen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat unter anderem nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Anti-Doping-Gesetz bestehen.
Das Gesetz greift nicht nur, wenn Drogen gefunden werden, sondern etwa auch bei Sprengstoff oder Waffen. Paketdienstleister, deren Mitarbeiter diese Pflicht verletzen, sollen mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro bestraft werden können.
„Wichtiger Schritt für die Bekämpfung der Drogenkriminalität“
Daniela Ludwig
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Daniela Ludwig sieht die Maßnahme als wichtigen Schritt im Kampf gegen den Schwarzmarkt. Drogenhandel über den Postweg müsse ausgebremst werden.
„Drogenhandel über das Internet floriert in diesen Zeiten und stellt Strafverfolgung und Justiz immer wieder vor immense Herausforderungen. Die heutige Änderung des Postversandgesetzes ist ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität. Drogenpakete sind nichts für den heimischen Briefkasten, sondern ein Fall für die Polizei. Wenn wir es mit diesem Gesetz schaffen, auch nur ein Paket abzufangen, bevor es beim Empfänger ankommt, dann hat sich der Aufwand schon gelohnt“, so Ludwig.
Nach § 39 Absatz 4 des Postgesetzes dürfen sich Postdienstleister ausnahmsweise Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen verschaffen, um den Inhalt beschädigter Sendungen zu sichern, den auf anderweitig nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unzustellbaren Postsendung zu ermitteln oder körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung ausgehen. In diesen Fällen ist eine Ausnahme vom Postgeheimnis zugelassen. In der Vergangenheit wurden dabei immer wieder verbotene Waren gefunden, darunter auch Betäubungsmittel. Mit der Gesetzesänderung wird sichergestellt, dass solche „Zufallsfunde“ auch der Polizei gemeldet werden.
Künftig muss der Postbote ein beschädigtes und beispielsweise verdächtig riechendes Päckchen bei der Polizei melden. Wegen der grundsätzlichen Pflicht zur Wahrung des Postgeheimnisses ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.
Anmerkung: In der ursprünglichen Version der Meldung wurde der Gesetzestext nicht vollständig wiedergegeben. Der Artikel wurde mittlerweile aktualisiert.