Viele Ärzte haben Bedenken bei der Verordnung von Cannabis als Medizin. Das liegt nicht zuletzt an der Angst vor Regressansprüchen. Stellt ein Arzt ein Rezept für medizinisches Cannabis oder cannabisbasierte Medikamente aus, trägt er ein finanzielles Risiko, denn die Krankenkassen können behaupten, nicht wirtschaftlich gearbeitet zu haben.
In fast allen Bundesländern stehen Cannabis sowie cannabishaltige Fertigarzneien und Zubereitungen auf der Liste der Arzneimittel-Zielvereinbarungen. Der hohe Preis belastet das Praxisbudget der Ärzte. Überschreitet ein Kassenarzt sein zur Verfügung stehendes Budget, kann ihm die Krankenkasse raten, Medikamente wirtschaftlicher zu verordnen. Schlimmstenfalls kann sie im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung Regressansprüche an den Arzt stellen.
Bereits im Sommer hat die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg mit den Krankenkassen eine Regelung [1] getroffen, nach der Cannabis kein Teil mehr des Praxisbudgets des behandelnden Arztes ist. Dadurch, dass Cannabisarzneimittel jetzt auf der Liste der „Wirkstoffe außerhalb der Reichweite (exRW)“ stehen, belastet eine Verordnung das Praxisbudget niedergelassener Ärzte und Ärztinnen nicht mehr. Ein Arzt, der in Baden-Württemberg Cannabis verordnet, muss zukünftig keine Regressforderungen mehr fürchten. Die Regelung gilt für cannabishaltige Fertigarzneimittel, cannabishaltige Zubereitungen sowie für Cannabisblüten.
[1] hanfverband.de [2] kvbawue.deViele Ärzte haben Bedenken bei der Verordnung von Cannabis als Medizin. Das liegt nicht zuletzt an der Angst vor Regressansprüchen. Stellt ein Arzt ein Rezept für medizinisches Cannabis oder cannabisbasierte Medikamente aus, trägt er ein finanzielles Risiko, denn die Krankenkassen können behaupten, nicht wirtschaftlich gearbeitet zu haben.
In fast allen Bundesländern stehen Cannabis sowie cannabishaltige Fertigarzneien und Zubereitungen auf der Liste der Arzneimittel-Zielvereinbarungen. Der hohe Preis belastet das Praxisbudget der Ärzte. Überschreitet ein Kassenarzt sein zur Verfügung stehendes Budget, kann ihm die Krankenkasse raten, Medikamente wirtschaftlicher zu verordnen. Schlimmstenfalls kann sie im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung Regressansprüche an den Arzt stellen.
Bereits im Sommer hat die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg mit den Krankenkassen eine Regelung [1] getroffen, nach der Cannabis kein Teil mehr des Praxisbudgets des behandelnden Arztes ist. Dadurch, dass Cannabisarzneimittel jetzt auf der Liste der „Wirkstoffe außerhalb der Reichweite (exRW)“ stehen, belastet eine Verordnung das Praxisbudget niedergelassener Ärzte und Ärztinnen nicht mehr. Ein Arzt, der in Baden-Württemberg Cannabis verordnet, muss zukünftig keine Regressforderungen mehr fürchten. Die Regelung gilt für cannabishaltige Fertigarzneimittel, cannabishaltige Zubereitungen sowie für Cannabisblüten.
[1] hanfverband.de [2] kvbawue.de