Zu den rechtlichen und regulativen Herausforderungen, die sich aus dem U.S. Import und Export der Nebenprodukte von industriellem Hanf ergeben.
Die amerikanische industrielle Hanfunternehmerschaft steht heute mehr denn je vor Herausforderungen, die sich direkt auf die europäische Hanfindustrie, welche als langjähriger Lieferant von Rohmaterialien und Ölen für die amerikanischen Weiterverarbeiter und Hersteller diente, auswirken. Jahrzehntelang exportierten europäische Landwirte und Weiterverarbeiter nicht-psychoaktives industrielles Hanföl sowie dessen Nebenprodukte fast widerstandslos in die Vereinigten Staaten.
In einem bereits 1937 erlassenem US-Bundesgesetz schloss der US-Kongress gezielt ganz bestimmte Bestandteile und Sorten der Cannabispflanze aus der Riege der kontrollierten Substanzen aus – namentlich Stängel, Stamm, Faser, Hanfschäben sowie nicht lebensfähige Samen – ließ den Import und Export eben jener Hanfmaterialien, sowie Ölen und Derivaten aus den genannten Materialien jedoch zu. Ein Bundesgerichtshof bestätigte diese Richtlinien in den frühen 2000er-Jahren im Hemp Indus. Ass’n v. DEA, 357 F.3d 1012 (9. Cir. 2004) und im Hemp Indus. Ass’n v. DEA, 333 F.3d 1082 (9. Cir. 2003). Wie das Gericht herausfand, gelten diese Ausnahmen auch, wenn nur eine Spur des natürlich vorkommenden Tetrahydrocannabino (THC) darin zu finden ist.
Sobald industrielle Hanfprodukte in oder aus den Vereinigten Staaten importiert oder exportiert werden, haben beide Vertragspartner Formulare der CBP, der United States Customs and Border Patrol, auszufüllen. Diese Formulare beinhalten die Bezeichnung einer Zolltarifposition, welche sich nach der Art des Produktes richtet, sowie danach, ob das Produkt für den Verzehr vorgesehen ist.
Nehmen wir an, ein US-Unternehmen importiert industrielle Hanfmaterialien aus Europa: In diesem Fall müssen beide Parteien die Fracht mit einer der zahlreichen Zolltarifpositionen für Hanf kennzeichnen, welche die CBD bereitstellt. Doch, die Warenprüfung endet hier noch lange nicht: Das gegenwärtige ordnungspolitische Umfeld der USA schließt zahlreiche weitere Faktoren in die Prüfung mit ein, die nicht übersehen werden sollten.
Der Importeur muss zusätzlich die Nutzung des Produktes belegen. Ist es für den Verzehr bestimmt, könnte es die FDA, die US Food and Drug Administration, einer Prüfung unterziehen und es hinsichtlich seiner festgelegten Regulierungen kontrollieren. Derzeit schließt die FDA Cannabidiol (CBD), ein nicht-psychoaktives Cannabinoid, welches natürlicherweise im industriellen Hanf vorkommt, aus der Gruppe der Nahrungsergänzungsmittel aus. Die FDA stuft CBD des Weiteren als „Verfälschungsmittel“ ein. Sie tut dies angeblich, um zu verhindern, dass CBD als Inhaltsstoff für Produkte genutzt wird, die für den Verzehr bestimmt sind.
In der Folge beschlagnahmte die FDA zeitweise Lieferungen, die angeblich gegen ihre Bestimmungen verstießen, und das trotz der Gesetzeslage in den USA und der Entscheidungen laut Hemp Indus. Ass’n. v. DEA.
Der erfolgreiche Import und Export von Hanfprodukten hängt mitunter auch von der jeweiligen CBP-Stelle und dem Zollagenten ab, der die Lieferung inspiziert. In einigen Fällen gelangen Lieferungen ohne Probleme durch bestimmte Stellen, im Gegenzug werden Lieferungen von Nebenprodukten des industriellen Hanfs an anderen Stellen behandelt, als beinhalte die Lieferung illegales „Marihuana“. In eben diesen Fällen wird die Lieferung teilweise in den sprichwörtlichen Keller gesperrt, während die CBD in anderen Fällen Importeur und Exporteur informiert, um ihnen die Möglichkeit zu geben, entweder die Legalität der Ware zu beweisen, oder die Lieferung an den Sender zurückzuschicken.
Immer mehr Sorge bereitet die Beschlagnahme von Lieferungen durch die CBD mit der Begründung, diese würden gegen die Regeln der DEA und deren Interpretationen der Gesetze verstoßen. Erst kürzlich kennzeichneten CBD und DEA beschlagnahmte Produkte mit Codes, welche die CBD angeblich zuvor von der DEA erhalten hatte. Dabei handelte es sich um Cannabigerol (CBG), ein anderes Cannabinoid, das natürlich in Cannabis vorkommt und, seit Dezember 2016, die Kennzeichnung „Marihuana-Extrakt“, welche neu von der DEA kreiert wurde. Wichtig ist, dass sich keine dieser Kennzeichnungen im Bundesgesetz und auch nicht innerhalb der DEA Behörde wiederfindet. Dennoch beziehen sich zahlreiche Stellen auf Bundes- wie auch auf Staatsebene regelmäßig auf die Interpretationen der DEA, unabhängig davon, ob diese gesetzlich festgelegt sind oder nicht, und verursachen damit praktische Probleme für die Importeure und Exporteure von industriellen Hanfprodukten.
Zu guter Letzt sorgen auch die inkonsistenten gesetzlichen Regulierungen der US-Staaten in Bezug auf die Definition von „Marihuana“ für Verwirrung und lassen Bedenken hinsichtlich unvorhersagbarer Durchsetzungsmaßnahmen aufkommen. Industrieller Hanf wird in immer mehr Staaten per Gesetz aus den Regalen von Vertreibern beschlagnahmt. Und, erst kürzlich stieß GW Pharmaceuticals die Lobbyisten an, in bestimmten Staaten eine Monopolisierung von CBD-Produkten zugunsten von GW Pharmaceuticals zu verabschieden – ähnlich der Entscheidung über CBD vom Oktober 2016 in Großbritannien.
Es ist daher dringend empfohlen, dass Betriebe, die industriellen Hanf in die USA importieren und aus den USA exportieren möchten, die Dienste einer Rechtsberatungsstelle in Anspruch nehmen, die über Erfahrungen mit den gesetzlichen Regulierungen für industriellen Hanf verfügt. Folgende Aspekte sollten dabei im Mittelpunkt stehen: die gesetzlichen Vorschriften, die Entwicklung von Zertifizierungen und die Erhaltung von sachkundigen Zollbeamten, um die Ein- und Ausfuhr von industriellen Hanfprodukten zu ermöglichen.