In der Schweiz können Cannabisblüten mit einem THC-Gehalt von weniger als einem Prozent unter anderem als Tabakersatzprodukt gehandelt und konsumiert werden. Als solches Tabakersatzprodukt wurden sie bisher auch besteuert wie Tabak selbst. Diese Steuer ist jedoch so nicht zulässig. Dies entschied das Schweizer Bundesgericht jetzt in einem Urteil, das am vergangenen Dienstag veröffentlicht wurde.
Drei Unternehmen klagten gegen hohe Steuern auf Cannabisblüten
25 Prozent des Verkaufspreises hatte bisher die Steuer auf Hanfblüten betragen, ab sofort fällt sie weg. Drei Hersteller solcher Tabakersatzprodukte aus Hanf hatten Beschwerden gegen die Besteuerung gemäß der Tabaksteuer eingelegt. Vor dem Bundesgericht wurde ihnen nun recht gegeben. Für die Behandlung der Blüten wie Tabak und die Auferlegung der gleichen Steuer fehlt die gesetzliche Grundlage. Die Gesetze, die die Tabaksteuer festlegen, gehen nicht explizit auf Cannabisblüten ein. Damit ist die Besteuerung der Ersatzprodukte aus Hanf mit der Tabaksteuer nicht rechtmäßig.
Sind Cannabisblüten wie Tabakprodukte zu behandeln?
Natürlich wird der Gesetzgeber künftig nachbessern und eine Steuer auf die Hanfblüten erheben. Ob dies jedoch innerhalb der Gesetzgebung über Tabaksteuern geschieht, ist ungewiss. Denn der Status der Blüten als Tabakersatzprodukt ist nicht vollständig geklärt. 2017 hatte die Oberzolldirektion die Definition von Cannabis Light als Tabakersatzprodukt auf einem Merkblatt festgeschrieben und das Bundesverwaltungsgericht hatte dies bis im vergangenen Jahr auch bestätigt. Dennoch ist diese Definition nicht gesetzlich verankert.
Das Bundesgericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Unternehmen, die Beschwerde einreichten, ihre Produkte nicht als Raucherware in den Handel bringen. Ebenso wurde konstatiert, dass die Verbraucher der Produkte auch Patienten seien, die von dem Konsum der Hanfblüten einen gesundheitlichen Nutzen hätten. Da dies auf Tabak nicht zutrifft, ist die Gleichbehandlung der Cannabisblüten mit Tabak infrage zu stellen.
Preise für legale Cannabisblüten könnten fallen
Als ein potenziell neues Steuersubstrat, so hatte das Gericht entschieden, seien die Hanfblüten zu behandeln. Zunächst müssten also die gesetzlichen Grundlagen für die Besteuerung der Blüten gemäß Verfassung geschaffen werden. Dies kann eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, bis dahin entfällt die Tabaksteuer auf Cannabisblüten ersatzlos. Diese Entscheidung begrüßen natürlich die Hersteller dieser Produkte. Allen voran freuen sich die drei Kläger Swiss Cannabis, Green Passion (Canway) und Artemis. Sie werden die gezahlten Abgaben für den Zeitraum von drei Jahren zurückerstattet bekommen. Selbstverständlich werden sich nun auch viele Konsumenten freuen können, da die Preise für die Hanfblüten zeitnah wohl gesenkt werden.