Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Behandlung von schwerwiegenden Krankheiten mittels Cannabis hat sich in Deutschland langsam aber sicher der Einsatz des natürlichen Heilmittels in der Medizin etabliert. Auch wenn es immer noch nicht ganz einfach ist, einen entsprechenden Arzt zu finden, der die Pflanzenarznei verschreibt und sich Krankenkassen unter Umständen schwertun, die Kosten dafür zu übernehmen, wächst die Zahl der Patienten, die damit behandelt werden.
2022 wurde beispielsweise eine wesentlich größere Menge Cannabis zur Forschung und zu medizinischen Zwecken importiert, sodass man sich ausmalen kann, wie stark der Bedarf angestiegen ist. Doch lange war man aufseiten der die Pflanzenarznei ausgebenden Apotheken, den Krankenkassen und den selbst zahlenden Patienten nicht ganz mit der Preisgestaltung zufrieden, sodass im vergangenen Jahr mittels eines Schiedsspruchs neue Preise und Abrechnungsregeln für BfArM-Medizinalcannabis festlegt werden mussten.
Die dort entschiedenen Regeln haben aber nur eine Gültigkeit bis zum 30.06.2023, sodass ab dem 1. Juli neue Preise für Medizinalhanf gelten werden. Laut Meldungen hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) diesen Termin genutzt, um Cannabis aus Apotheken ab diesem Datum mit einer Preiserhöhung zu versehen. Medizinisches Cannabis wird daher ab dem 1. Juli teurer.
1,50 € mehr für Apotheker
Das BfArM hat am 06.06.2023 bekannt gegeben, dass man den Preis für in Apotheken verkauften Medizinalhanf ab dem 1. Juli von ursprünglich 4,30 € auf 5,80 € erhöhen werde. Als Grund nannte man die Tatsache, dass hierzulande in erster Linie Cannabissorten über die Theke gereicht werden, die einen hohen THC-Gehalt besitzen. Dies ließe sich auch durch die Verschreibung seitens der Patienten behandelnden Ärzte belegen. Somit sei die Nachfrage nach Varietäten, die einen geringeren THC-Gehalt besitzen, nur noch gering.
Da die Kalkulationen den Preis betreffend bislang auf einer Mischkalkulation aus allen erhältlichen Sorten basierten, ist es offensichtlich nun notwendig geworden, den Verkaufspreis von medizinischem Marihuana ein wenig anzupassen. Die in der Anlage 10 zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Hilfstaxe) festgeschriebenen speziellen Regeln bezüglich der Handhabung mit BfArM-Cannabis sahen bislang vor, dass für unbehandelte Cannabisblüten ein abrechnungsfähiger Preis von 4,30 € pro Gramm gilt.
Auf diesen Geldwert durften Apotheken stets einen Zuschlag von 100 Prozent hinzufügen. Wenn jetzt der Verkaufspreis seitens des BfArM ab dem 1. Juli auf 5,30 € erhöht werden wird, und die bisherigen Regeln unverändert bleiben, bedeutet das für Apotheker, dass sie bei den Abrechnungen einen Betrag von 1,50 € mehr berücksichtigen dürften. Selbstzahler von Cannabis müssten daher ab diesem Datum mit einem Preis von 13, 80 rechnen, berichtete die Deutsche-Apotheker-Zeitung (DAZ) online.
Deutscher Apothekerverband leitet Schritte ein
Die durch den Schiedsspruch im vergangenen Jahr festgelegten Regeln den Preis von Cannabis betreffend, sahen vor, dass auch Anlage 10 der Hilfstaxe, insbesondere die Teile 2a und 3a, ihre Wirksamkeit behalten, bis eine neue Vereinbarung getroffen wird. Somit ist es noch nicht klar absehbar, inwieweit hier Veränderungen stattfinden können. Auf Nachfrage der DAZ bestätigte eine Sprecherin des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), dass man die notwendigen Schritte zu einer Anpassung der Cannabis-Preise ergreifen wolle, welche in ihrer derzeitigen Höhe noch den durch Schiedsspruch aus dem letzten Jahr festgelegt worden sind.
Konkrete Einblicke konnte man nicht gewähren, doch bei einem Ergebnis, würden diese Informationen selbstverständlich über die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) vermittelt werden. Mitgeteilt seitens des BfArM wurde bezüglich der Preisgestaltung von medizinischem Cannabis in dieser Angelegenheit noch, dass sich die Preise nach einem EU-weiten Ausschreibungsverfahren aus einer Mischkalkulation aller Sorten und Anbaubetriebe zusammensetzen würden. Lediglich die Kosten für Personal und Betrieb seien bei der Preisbildung zu berücksichtigen, da das Institut für Arznei und Medizinprodukte bei der Versorgung der Apotheken mit Medizinalhanf niemals Überschüsse erzielen dürfe.