Cannabis ist ein hilfreiches Substitutionsmittel für den Ausstieg aus anderen Drogensüchten. Auch bei übermäßigem Alkoholkonsum, aus dem man entfliehen möchte, kann das natürliche Heilmittel eingesetzt werden und Wege aus dem Teufelskreis zeigen. Studien bewiesen bereits in der Vergangenheit, dass Cannabis gezielt gegen die Alkoholsucht eingesetzt werden kann und auch Betroffene wissen darüber zu berichten.
So auch ein 70-jähriger Mann aus dem Landkreis Gießen, der aktuell gegen die Entscheidung seiner Krankenkasse vor dem hessischen Landessozialgericht in Darmstadt klagte, da ihm das Mittel, das ihm nach seinen Worten den „Saufdruck“ kontrollieren ließ, nicht von der Versicherung bezahlt werden wollte. Doch das Gericht entschied gegen den alkoholkranken Mann und begründeten die Entscheidung damit, dass in diesem konkreten Fall noch nicht alle verfügbaren Maßnahmen ausgeschöpft wurden.
Rehabilitationsmaßnahmen, medikamentöse Rückfallprophylaxe und Psychotherapie
Genau urteilten die Richter des hessischen Landgerichtes, dass der Arzt der betroffenen Person noch nicht alle Möglichkeiten genutzt habe, die gegen eine Alkoholsucht eingesetzt werden können. Er habe nicht begründen können, warum reguläre Standardtherapien bei seinem Patienten nicht genutzt wurden. Dazu zählten Rehabilitationsmaßnahmen, medikamentöse Rückfallprophylaxen sowie Psychotherapie.
Obwohl der Betroffene nach eigener Aussage seinen „Saufdruck“ mit Cannabisblüten 15 Jahre lang unter Kontrolle halten konnte, ihm der Eigenanbau nun aber untersagt wurde, wollte die Krankenkasse die Kosten für das medizinische Marihuana nicht übernehmen. Das Gericht gab der Kasse recht. Auch das Argument, dass er infolge einer Psychotherapie vorübergehend nicht arbeiten gehen könnte, zählte vor Gericht nicht.
Revision ausgeschlossen
Das Urteil ist final. Die persönlichen oder beruflichen Gründe seien nicht maßgebend – einzig die medizinischen Hintergründe zählten, so Landessozialgericht. Damit kann der 70-Jährige auch nicht gegen die Beurteilung in Revision gehen, da dies nach Urteilsspruch in zweiter Instanz nicht mehr zugelassen werden darf.
Schließen kann man aus der Entscheidung nun, dass Alkoholsüchtige keinen Anspruch auf Kostenübernahme medizinischer Cannabisblüten seitens der Krankenkassen haben, solange nicht alle anderen Methoden zur Behandlung der Erkrankung im Vorfeld ausgeschöpft worden sind. Die gilt auch, obwohl jährlich über 74.000 Menschen an den Folgen von Alkoholkonsum oder dem kombinierten Konsum von Alkohol und Tabak in Deutschland versterben – trotz der mannigfaltigen Angebote.