Eine Krankenkasse muss einem Versicherten, der an Schlafapnoe leidet, keine Therapie mit Cannabisblüten bezahlen. Das ging aus einem Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart hervor, wo ein Patient gegen die Ablehnung der Kostenübernahme geklagt hatte.
Das Gericht besteht in dem Fall damit auf den allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung mit Cannabis: schwerwiegende Erkrankung und ausgeschöpfte Standardbehandlung. Beides sei in diesem Fall nicht gegeben. Ein Anspruch scheitere schon daran, dass der Kläger nicht schwerwiegend erkrankt sei, teilte das baden-württembergische Landessozialgericht in Stuttgart mit. Es stünden anerkannte Standardtherapien zur Verfügung.
Widerspruch ohne Erfolg
Der 48-Jährige leidet an Schlafapnoe mit nächtlichen Atemaussetzern mit Zähneknirschen und Schlafstörungen. Der Patient gab an, trotz Nasenmaske sehr unruhig zu schlafen. Nur Cannabisblüten würden ihm helfen. Obwohl auch sein Arzt die Cannabistherapie befürwortet, lehnte die Krankenkasse eine Kostenübernahme ab mit dem Argument, dass es weitere anerkannte Therapiemethoden gebe.
Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht wies die Berufung des 48-Jährigen zurück. Es liege weder eine lebensbedrohliche noch eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung vor, die sich durch Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebe, teilte das Gericht mit. Es sei nicht erkennbar, dass Standardtherapien erfolglos geblieben seien oder bei ihm nicht angewandt werden könnten.