Die European Industrial Hemp Association – EIHA – hat in einer Zusammenfassung und einer E-Mail an ihre Mitglieder darüber aufgeklärt, dass laut aktualisierten EU-Vorschriften eine Nutzung von Hanfsorten für den Anbau bevorstehe, die das Überschreiten des bisher erlaubten THC-Gehaltes erlauben wird.
Hanfbauern, die sich auf diese Varietäten einließen, würde unter Umständen dann nur keinen Anspruch auf Agrarsubventionen der Europäischen Union mehr besitzen. Bedeutend wäre, dass die Subventionen nur den Landwirten aus den Mitgliedstaaten vorenthalten werden, falls der THC-Grenzwert überschritten wird, heißt es in der Erläuterung der Vereinigung.
Bedeutsame Veränderung
Aus Sicht der EIHA sei die neue EU-Vorschrift eine bedeutende Veränderung, da sie es zukünftig Hanfbauern ermöglichen würde, dass alle registrierten Sorten aus dem EU-Katalog, die den THC-Grenzwert überschreiten, nun trotzdem vermarktet und verwendet werden könnten. Zumindest erklärte dies die EIHA in ihrer E-Mail, über die Hemptoday.net berichtet.
Mitgliedstaaten wären fortan bloß dazu verpflichtet, der EU-Kommission den Namen der jeweiligen Sorte mitzuteilen, welche den THC-Grenzwert zwei Jahre in Folge überschreitet. Ein Verbot des Inverkehrbringens dieser Sorte wäre laut den EU-Plänen dann jedoch nicht mehr vorgesehen. Landwirte wären aber vor Ablauf ihrer Frist für die Einreichung von Anträgen auf EU-Direktbeihilfen verpflichtet, über den Anbau der betreffenden Sorten informieren zu müssen.
Erst 2023 soll die neue Regel wohl in Kraft treten, zeitgleich, wenn die neue gemeinsame Agrarpolitik der EU umgesetzt wird. Zu diesem Zeitpunkt soll auch der europäische THC-Grenzwert für auf Feldern angebautem Hanf von 0,2 auf 0,3 Prozent steigen.
Veröffentlichung als Durchführungsverordnung noch nötig
Doch die Änderung einer bereits erlassenen delegierten Verordnung müsse zuvor noch als Durchführungsverordnung veröffentlicht werden. Solche nicht-legislativen EU-Maßnahmen, sind eine Möglichkeit, EU-Vorschriften und Richtlinien außerhalb des formellen Gesetzgebungsverfahrens zu ändern oder zu ergänzen. In der Regel werden sie dann angenommen und sind fortan rechtsverbindlich.
Die Änderung könnte sich dann auch auf die Führung neuer Hanfsorten im EU-Katalog auswirken, sodass in Zukunft eine größere Anzahl unterschiedlicher Varietäten geboten wird. „Die EU-Saatgutvorschriften sehen keine Anforderungen an den THC-Gehalt von Hanf vor, und die Aufnahme der Sorte in den Katalog war bisher eng mit der Durchführung von Kontrollen auf den Feldern verbunden“, so die EIHA.