Wenn das Gericht in seinem Urteil eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt, hat wohl jeder eine Vorstellung davon, was mit dem Verurteilten passiert. Mit Rechtskraft des Urteils muss er ins Gefängnis. Daneben bleibt oftmals unklar, was eigentlich mit Gegenständen geschieht, die für die Tatbegehung von großer Bedeutung gewesen sind und die nun nicht mehr gebraucht werden sollen.
Ein Beispiel dafür ist das Auto eines Kurierfahrers, der in 16 Fällen mehrere Kilogramm Marihuana in dem Auto transportiert hatte und später dafür vom Landgericht Landshut wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Das Landgericht ordnete in seinem Urteil die Einziehung des für die Fahrten verwendeten BMW 320d an. Gemäß § 74e Abs. 1 StGB geht das Eigentum an dem eingezogenen Gegenstand mit Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. Von manch einem Betroffenen wird eine solche Maßnahme vielleicht sogar noch härter als die eigentliche Strafe empfunden werden. Und tatsächlich hat die Einziehung von Gegenständen gemäß § 74 StGB nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) gerade in vorliegendem Fall auch den Charakter einer Nebenstrafe. Verständlicherweise hat der angeklagte Kurierfahrer gegen das Urteil des Landgerichts das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Diese war teilweise erfolgreich.
Ein Kurierfahrer mit maßgeblichen Eigeninteressen ist in der Regel nicht bloß Gehilfe, sondern Täter.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 08. November 2016 – 1 StR 325/16 zunächst noch einmal zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geäußert und dabei klargestellt, dass der Angeklagte nicht nur Gehilfe, sondern selbst Täter gewesen ist, obwohl er eigentlich „nur“ die Kurierfahrten zwischen dem Verkäufer des Marihuana und den Käufern übernommen hatte. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der Begriff des Handeltreibens jedoch weit auszulegen. Die Einordnung einer bestimmten Mitwirkung am Handeltreiben in die Kategorien von „Täterschaft“ oder „Beihilfe“ erfolgt unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt hatte. Ein Kurier kann grundsätzlich sowohl Täter als auch Gehilfe sein. Gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB wird ein Gehilfe milder bestraft als ein Täter.
Nach den Ausführungen des BGH wird ein Kurier wohl als Gehilfe anzusehen sein, wenn er nicht die Möglichkeit hat, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten und sich sein Tatbeitrag allein auf den Transport von Betäubungsmitteln zwischen Verkäufer und Käufer beschränkt. Nimmt der Kurier jedoch noch weitere Aufgaben wahr oder hat er einen großen Gestaltungsspielraum beim An- oder Verkauf der Betäubungsmittel oder sonstige weitergehende Einflussmöglichkeiten auf das Geschäft, wird eher seine Täterschaft anzunehmen sein.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte die Stellung eines Zwischenhändlers, der die einzelnen Lieferungen auch umfassend organisierte. Von seinen „Kunden“ erhielt der Kurier das Geld, um bei seinem Lieferanten das Marihuana zu kaufen und dieses dann zu den Käufern zu bringen. Die Käufer übernahmen auch seine Benzin- und Fahrtkosten. Von dem Lieferanten wiederum erhielt der angeklagte Kurier Marihuana zum Eigenkonsum. Gleichzeitig nutzte der Angeklagte seine Kurierfahrten auch, um seine Kinder zu besuchen, die offenbar in einer gewissen Nähe wohnten. Demnach hatte der Angeklagte damit nicht nur ein Interesse an dem Erhalt eines Kurierlohns, sondern nutzte seine Fahrten vielmehr auch für diese Eigeninteressen. Nach Auffassung des BGH hat der Angeklagte die Geschäfte aufgrund dieser eigenen Interessen maßgeblich mitgestaltet und damit als unmittelbarer Täter gehandelt.
Auswirkungen auf die Strafzumessung
In seinem Urteil bemängelt der BGH aber die Entscheidung über die Einziehung des Pkws und die Strafzumessung des Landgerichts. Zunächst habe das Landgericht zwar angenommen, aber nicht hinreichend geklärt, ob das Auto tatsächlich dem Angeklagten gehört. Gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist eine Einziehung aber nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
Festgestellt hat das Landgericht, dass der Angeklagte Schulden aus einem Kredit zur Fahrzeugfinanzierung hat, die er in monatlichen Raten an den Gläubiger zurückzahlt. Der BGH weist diesbezüglich darauf hin, dass sich der Kreditgeber in einem solchen Fall üblicherweise Sicherungseigentum an dem zu finanzierenden Fahrzeug übertragen lässt und dies bis zur vollständigen Rückzahlung der Darlehensraten behält. Das Landgericht hätte daher klären müssen, wer der tatsächliche Eigentümer des BMWs ist. Unabhängig davon, könnte nach Auffassung des BGH aber der gegenüber dem Gläubiger bestehende Rückübertragungsanspruch des Angeklagten als Rechtsposition gemäß § 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB eingezogen werden.
Auch hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass die Einziehung den Charakter einer Nebenstrafe hat und deshalb bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Denn im Hinblick auf den (möglicherweise erheblichen) Wert des eingezogenen Gegenstandes müsse die daneben zu verhängende Strafe im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen bemessen werden. Dafür hätte das Landgericht aber auch den Wert des Autos feststellen müssen, was ebenfalls nicht geschehen ist. Insofern hat der BGH die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Entscheidung zeigt, dass neben der üblichen Geld- und Freiheitsstrafe auch weitere Maßnahmen getroffen werden können, die strafenden Charakter haben. Im Bereich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann dies die Einziehung von Gegenständen sein, die mit der Tat in Zusammenhang stehen, etwa ein Kraftfahrzeug. Die Einziehung muss dann aber im Rahmen der Strafzumessung auch angemessen berücksichtigt werden.