Innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union gibt es immer noch viele offene Fragen bezüglich des Status von Produkten mit dem nicht berauschenden Hanf-Wirkstoff Cannabidiol (CBD). Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Deutschland hatte versucht, sämtliche CBD-Produkte der Novel Food Verordnung zuzuordnen. Die European Industrial Hemp Association (EIHA) konnte sich dagegen jetzt erfolgreich wehren.
BVL bremst CBD-Branche mit Novel Food Klassifizierung
Nachdem Erfolg von CBD-haltigen Produkten als Nahrungsergänzungsmittel und in der Hautpflege bekam die junge, aufkeimende Industrie, der aus Nutzhanf gewonnenen Gesundheitsprodukte in Deutschland einen schweren Dämpfer, als das BVL ihnen mit der Zuordnung zum Novel Food langwierige Zulassungsverfahren aufzwingen wollte. Auch in anderen Ländern Europas wollten Unternehmen gegen eine solche Einordnung von Cannabidiol angehen, unter anderem auch gerichtlich. Hanfprodukte sind im Bereich Lebensmittel den Europäern nicht neuartig, sondern besitzen teilweise langjährige Tradition. Sie als Novel Food zu bezeichnen wäre demnach absolut falsch und eine unnötige Schikane für die Branche.
EIHA widerspricht der Stellungnahme des BVL
Am 20.03.2019 veröffentlichte das BVL seine Stellungnahme zu den Nahrungsergänzungsmitteln mit CBD, in der die Produkte als zulassungspflichtiges Novel Food oder als zulassungspflichtiges Arzneimittel deklariert wurden. Die European Industrial Hemp Association widersprach dieser Auffassung. Sachlich und auch rechtlich sei die vom BVL pauschal vorgenommene Beurteilung falsch und unzutreffend. Cannabidiol als nicht psychoaktiver Inhaltsstoff des Nutzhanfes wird tatsächlich schon seit Jahrtausenden in Lebensmitteln verarbeitet und von den Menschen konsumiert. Dementsprechend könnten nicht einfach alle CBD-Produkte der Novel-Food-Verordnung zugeschrieben werden, wie es das BVL versucht.
Regierung teilt Auffassung der EIHA über Cannabidiol und Hanfprodukte
Der Präsident der EIHA, Daniel Kruse, betonte, dass es hier zwischen Extrakten zu unterscheiden gilt, die durch traditionelle Extraktionstechniken gewonnen werden, also den natürlichen Vollspektrum-Extrakten, und den Produkten, bei denen Cannabidiol als Isolat verarbeitet ist. Für die mit Isolaten versetzten und angereicherten Produkte hingegen wäre die Zuordnung unter die Novel Food Verordnung korrekt und die Bezeichnung „neuartig“ zutreffend.
Die Bundesregierung und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) teilen die Ansicht der EIHA und stellten klar: Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten, sind grundsätzlich keine „neuartigen“ Lebensmittel i. S. d. der Verordnung (EU) 2015/2283. Das gilt allerdings nicht automatisch auch für isoliertes CBD (Cannabidiol) oder mit CBD angereicherte Extrakte. Hanflebensmittel, die mit natürlich gewonnenen Vollspektrum Extrakten hergestellt sind, sind also demnach kein Novel Food und bedürfen auch keiner besonderen Zulassung. EIHA-Präsident Kruse bezeichnet diese Entscheidung als wichtigen Meilenstein für die Hanf-Lebensmittelindustrie.
Das BVL sollte nun, angesichts der Stellungnahmen der Regierung und des BMEL seine bisherigen Aussagen revidieren und entsprechende Veröffentlichungen berichtigen. Die EIHA hatte außerdem bereits mehrmalig beim BVL ein Treffen von Experten angefragt. Bisher hatte sich das BVL hierzu jedoch nicht bereit erklärt.