Während es kurzzeitig seitens des Gemeinsamen Bundesausschuss überlegt wurde, strengere Regeln und höhere Hürden für die Verschreibungsfähigkeit von Cannabis als Medizin einzuführen, hat am 16.03.2023 nun der G-BA final entschieden, dass diese nicht eingeführt werden sollen. Der Gemeinsame Bundesausschuss von Krankenkassen, Ärzten und Krankenhäusern hat einen entsprechenden Beschluss am Donnerstag in Berlin gefällt, sodass sich bezüglich der Versorgung von Rezepten über Hausärzte nicht die befürchteten Schwierigkeiten auftun werden.
Keine zusätzlichen Anforderungen
Wie gemeldet wurde, hat der G-BA in seiner Sitzung am Donnerstag beschlossen, dass die zuvor getätigten Überlegungen, Cannabis künftig nur noch von Fachärzten verschreiben zu lassen, nicht umgesetzt werden. Das seit 2017 in Kraft getretene Medizinalhanfgesetz kann also auch weiterhin für die Versorgung von Patienten über Hausärzte ohne zusätzliche Anforderungen seitens der Mediziner genutzt werden. Der unparteiische Vorsitzende Professor Josef Hecken teilte in einer Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses mit:
„Wir haben heute Regelungen beschlossen, die keine zusätzlichen Anforderungen an die Verordnung von medizinischem Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten stellen, die über die gesetzlich zwingenden und für den G-BA verbindlichen gesetzlichen Verordnungsvoraussetzungen hinausgehen.“
So solle die Patientenversorgung mit der speziellen Therapieoption bei schweren Erkrankungen im Bedarfsfall sichergestellt bleiben. Es würden dabei die gefundenen Regelungen für die Verordnung von Medizinalhanf voll ausgeschöpft, die der Gesetzgeber in § 31 Absatz 6 SGB V dem G-BA gegebenen Handlungsrahmen böte. Dieser wäre dazu ein „fachlich ausgewogener und in der Versorgungspraxis seht gut gangbarer Weg, um eine gute und rechtssichere Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung sicherzustellen“, so die Pressemitteilung.
Nur Erstverschreibung genehmigungspflichtig
Medizinisches Cannabis hat bis auf wenige Fertigarzneimittel keine arzneimittelrechtliche Zulassung, was bedeutet, dass Ärzte laut dem Ausschuss zu prüfen haben, ob es nicht doch auch andere geeignete Therapieoptionen gibt. Eine Aussicht auf einen positiven Effekt durch die Behandlung mit Cannabis muss dazu ebenfalls vorhanden sein. In der Regel wird bei der Erstverschreibung eine Genehmigung seitens der Krankenkasse benötigt, was nur noch in begründeten Ausnahmefällen versagt werden dürfe. Bei Folgeverordnungen müssen dagegen jetzt keine erneuten Genehmigungen von den Krankenkassen eingeholt werden.
Erhält man eine Cannabisverordnung im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV), wird grundsätzlich keine Genehmigung benötigt. Bei Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei dem Beginn einer Cannabistherapie während einer stationären Behandlung wird die Genehmigungspflicht bestehen bleiben, doch die Krankenkassen haben innerhalb von drei Tagen über die Zu- oder Absage zu entscheiden. Ein Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis bleibt aus, sodass alle Ärzte theoretisch weiterhin verordnungsbefugt sind. Zuvor hatten etwa Patientenfachverbände davor gewarnt, dass bei einer Durchsetzung der getätigten Überlegung, künftig nur noch Fachärzte Cannabis verschreiben zu lassen, der Zugang zu medizinischem Cannabis sehr eingeschränkt würde.
Der Beschluss des G-BA wird bald auf der Website des Ausschusses veröffentlicht und tritt in Kraft, sobald ihn das Bundesministerium für Gesundheit rechtlich nicht beanstandet und der Gemeinsame Bundesausschuss ihn im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.