Cannabisinhaltsstoffe in Nahrungsmitteln sind derzeit zwar sehr beliebt, doch eindeutig geklärt ist die rechtliche Lage in Europa weiterhin nicht. Nach dem großen Boom der CBD-Nahrungsergänzungsmittel wurde seitens der EU festgelegt, dass nur bestimmte Teile aus Hanfpflanzen nicht als neuartige Lebensmittel gelten und keinerlei Überprüfung erfordern, so z. B. Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl und entfettete Hanfsamen.
Werden Extrakte aus Blüten und Blättern verwendet, sodass das Cannabinoid Cannabidiol im Endprodukt landet, muss nachgewiesen werden, dass der Einsatz als Lebensmittel bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswerten Mengen gang und gäbe war. Ansonsten gelten die Nahrungsmittel als Novel Food, die nur nach einer Zulassung durch die Europäische Kommission in Verkehr gebracht werden dürfen. Dazu gelten strenge Regeln, was den Gehalt des natürlichen Inhaltsstoffes betrifft, dem eine entspannende und entzündungshemmende Wirkung nachgesagt wird.
Berauschend wirkt CBD schließlich nicht. Wird das CBD aus Nutzhanf gewonnen, ist aber auch stets ein geringer Teil Tetrahydrocannabinol in den Pflanzen vorhanden, der in diesen Mengen jedoch keinerlei psychoaktive Wirkung verursachen kann. Dennoch warnt das Bundeskriminalamt aktuell vor dem Missbrauch THC-haltiger Lebensmittel und Süßigkeiten, von denen besondere Gefahren für Kinder ausgingen.
USA, Kanada aber nicht Europa
In Ländern und US-Bundesstaaten, in denen Cannabis zu Rauschzwecken erwachsener Bürger legalisiert wurde, sind Lebensmittel mit berauschenden Cannabisinhaltsstoffen ein Verkaufsschlager. Gesünder ist es ja schließlich auch, verzehrt man Cannabisprodukte und verdaut diese einfach, anstatt die Lunge mit schädlichem Rauch zu befüllen. Hier hat sich daher ein großer Markt der sogenannten Edibles entwickelt, der eine ganze Palette unterschiedlichster Nahrungsmittel abdeckt.
Von richtigen Speisen über Süßigkeiten, Cornflakes oder Ähnlichem reicht das Angebot, das hierzulande natürlich nicht regulär erhältlich ist und dessen Import als illegal bezeichnet werden kann. In den Gebieten, in denen die Waren erhältlich sind, gab es in der Vergangenheit leider immer wieder einmal die Meldung, dass unachtsame Erziehungsberechtigte ihre THC-haltigen Nahrungsmittel nicht entsprechend vor den Zöglingen bewahrten und Kinder und Jugendlichen sich aufgrund der an den originalen Produkten nachempfundenen Verpackungen an diesen labten. Mit dem Ergebnis, dass diese Heranwachsenden anschließend im Krankenhaus wegen einer „schwerwiegenden Vergiftung“ behandelt werden mussten.
25 Sicherstellungen in elf Bundesländern
Bislang hätten Polizei- und Zolldienststellen dem BKA die Sicherstellung von 25 Produkten mitgeteilt, die in diese Kategorie der THC-haltigen Lebensmittel fallen. Sie seien über Online-Shops oder in sozialen Netzwerken verkauft und ins Land geschickt worden. Gehandelt hätte sich dabei in erster Linie um berauschend wirkende Fruchtgummis oder andere Lebensmittel. Beim Verzehr in alltagsüblicher Menge entfalteten die Produkte bereits ihre Rauschwirkung, die laut Laboruntersuchung einzig den natürlichen Cannabiswirkstoff THC enthielten.
Die Produkte haben damit in keiner Weise etwas mit den hierzulande erhältlichen CBD-Produkten gemein, die man selbst in bayrischen Drogerien oft weiterhin problemlos an der Kasse erstehen kann. Kaugummis, Drops und Öle beispielsweise. Die Warnung des BKA vor den Gefahren von psychoaktiven Stoffen in Lebensmitteln für Kinder wirkt daher ein wenig verwunderlich, wenn einzig einzelne Personen sich die Mühe machten und die Gefahren eingingen, via Internet berauschend wirkende Nahrungsmittel zu bestellen, die hierzulande auch noch illegal sind. Es sind legal schließlich bloß Nahrungsergänzungsmittel und Produkte erhältlich, die diese Wirkung und diesen Status nicht besitzen.
Gefahren durch Neue Psychoaktive Stoffe
Viel beunruhigender erscheint dagegen die Sicherstellung von in Schweden und Irland entdeckten Fruchtgummis, die mit Neuen Psychoaktiven Stoffen versetzt worden sind. Laut einem Münchner Institut konnten hier synthetische Cannabinoide nachgewiesen werden, die dem Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen. Auch hier ist der Besitz strafbar, doch die gesundheitlichen Gefahren sind wesentlich präsenter als bei den Nahrungsmitteln, die natürliches THC enthalten.
Man erinnert sich an Spice und Co., wo der Konsum selbst Gewohnheitskonsumenten von Cannabis aufgrund der nicht nachvollziehbaren Dosierung der synthetischen Cannabinoide aus den Latschen kippen lassen konnte. Dass derartige Produkte, genau so wie auch die natürlich produzierten Edibles, nicht in die Hände und den Verdauungstrakt von Kindern und Jugendlichen gehören, verstehen Befürworter der Cannabislegalisierung aber von selbst und benötigen keine groß aufgebauschte Warnung des Landeskriminalamtes.
Das BKA verbreitet mit derartigen Meldungen daher wohl eher eine negative Grundstimmung bei Unwissenden gegen das Vorhaben verschiedener europäischer Länder, Cannabis von der Liste der verbotenen Substanzen zu entfernen und einen legalen Markt zu schaffen, der die Gefahren des Cannabiskonsums auf ein Minimum reduzieren kann. Die Hausbar mit alkoholischen Getränken ist für Kinder und Jugendliche schließlich im Idealfall auch nicht zugänglich.