Weil das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Anträge der Stadt zur Durchführung von Cannabis-Modellprojekten ablehnte, will der Berliner Senat vor dem Verwaltungsgericht Köln eine Ausnahmegenehmigung einklagen. Der Senat will in Berlin ein Modellprojekt für die Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken in Apotheken einführen. Das BfArM hat die dafür notwendigen Anträge abgewiesen. Jetzt zieht der Senat vor das Verwaltungsgericht Köln.
Seit Jahren versucht der rot-rot-grüne Berliner Senat ein Modellprojekt für die kontrollierte Abgabe von Cannabis durchzusetzen. Bisher erfolglos. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht soll nun endlich die Umsetzung der Idee ermöglichen. An dem Projekt sollen 20 Apotheken in Berlin teilnehmen, in denen 349 registrierte psychisch und physisch gesunde ProbandInnen Cannabis zu Genusszwecken erhalten können. Die TeilnehmerInnen müssen ihren Konsum in Form eines Tagebuchs dokumentieren. Der Verlauf des Projekts wird wissenschaftlich begleitet.
Dadurch ließe sich zum Beispiel feststellen, ob und falls ja, welche Auswirkungen eine legale Abgabe auf Konsummuster hat. Untersuchungen in Ländern wie Portugal, Uruguay, Kanada oder einige Bundesstaaten der USA, wo Cannabis legal erhältlich ist, legen nahe, dass der liberale Umgang mit Cannabis tendenziell keinen relevanten Einfluss auf Konsummengen hat.
BfArM: Modellprojekt nicht mit BtMG vereinbar
Die Vorteile eines legalen Cannabismarktes sind eindeutig: Die Qualität der konsumierten Produkte wäre gleichbleibend und es bestünde keine Gefahr, Streckmittel zu konsumieren. Konsumenten könnten sich vor dem Kauf über Wirkung und Risiken beraten lassen und würden nicht länger kriminalisiert. Zudem entstünden Steuereinnahmen in Milliardenhöhe.
Als Grund für die Ablehnung des Antrags verweist das BfArM auf §5 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Demnach könne ein solches Modellprojekt nicht genehmigt werden, weil die Durchführung nicht mit dem Zweck des BtMG vereinbar sei, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und einen Missbrauch auszuschließen. Das BfArM ist der Auffassung, die Durchführung eines Cannabis-Modellprojekts, wenn auch wissenschaftlich begleitet, sei nicht mit der Schutzfunktion des BtMG vereinbar.
Der Berliner Senat begründet die Forderung nach einer Ausnahmegenehmigung mit der Freiheit der Forschung. Das Modellprojekt erfülle sehr wohl den Schutzzweck des Gesetzes, denn das übergeordnete Ziel sei die Förderung und der Schutz der Gesundheit von Cannabiskonsumierenden, so der Senat. Durch ein Setting, in dem auf gesundheitliche Risiken aufmerksam gemacht werden könne, könnten Konsum und die damit verbundenen Risiken reduziert werden. Schließlich gehe es um die Frage, inwiefern Konsumrisiken durch eine regulierte Abgabe von kontrolliertem Cannabis reduziert werden können.