Ob aus Freude am Gärtnern, aus Lust am Ausprobieren, Kostengründen, dem Bedürfnis sich dem Schwarzmarkt zu entziehen oder dem Wunsch, reines, ungestrecktes Marihuana zu konsumieren – vielen ist nicht bewusst, dass bereits der Umgang mit Cannabisamen, der „zum unerlaubten Anbau bestimmt ist“ je nach Menge gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG oder § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG unter Strafe steht.
Viele Konsumenten decken sich mit einer Bestellung über das Internet mit Samen ein. Der Kauf dieser Samen ist jedoch ein verbotener „Erwerb“ von BtM. Der Verkauf stellt „Handel“ iSd. BtMG dar und wenn die Samen im Ausland bestellt wurden, erfüllt man den Straftatbestand des „Einführens“ von BtM.
Die Höhe der Strafe richtet sich dabei nach Bundesland, Menge, Vorstrafen und anderen in der Tat und nach der Tat vorliegenden Umständen.