Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – diesem Leitsatz müssen wir natürlich auch in Bezug auf Cannabiskonsum und Cannabisbesitz folgen. Die ersten Schritte in Richtung Cannabis-Legalisierung wurden mehr oder weniger erfolgreich eingeleitet. Vor allem aber wird eine Legalisierung im medizinischen Bereich angestrebt, wofür auch die Mehrheit der deutschen Bürger stehen.
Alles Weitere wird wohl noch etwas dauern, ehe wir uns als Normalverbraucher legal Cannabis kaufen können. Und auch wenn einige andere Länder bereits mit gutem Beispiel vorangehen, so stehen die Deutschen dem Konsum immer noch eher skeptisch gegenüber. Ein Grund dafür ist mangelnde Aufklärung, welche hoffentlich in naher Zukunft verstärkt, auf seriöser und informeller Basis erfolgen wird. Bis es so weit ist, sollten wir die aktuelle Gesetzeslage im Auge behalten. Und genau hier kommen eigentlich immer wieder die gleichen Fragen auf.
Frage 1: Ist Nutzhanf in Deutschland eigentlich auch verboten?
Es ist ganz egal, wie viel THC Gehalt in den eigenen Pflanzen steckt, ob die Pflanze männlich oder weiblich ist und auch wie viele Pflanzen angebaut werden – es ist schlicht verboten und somit illegal. Wer erwischt wird, gerät automatisch mit dem Betäubungsmittelgesetz in Konflikt und darf sich rechtfertigen. Der Anbau von Nutzhanf ist aber im Sinne der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erlaubt. Aber auch hier sind klare Mindestgrößen vorgeschrieben, welche nicht überschritten werden dürfen. Und auch nicht jede Landwirtschaft kann darunter genannt werden, denn beispielsweise Imkerein, Teichwirtschaften, Fischzuchten, Weinbauten oder andere Gärtnereibetriebe dürfen Nutzhanf auch nicht anbauen. Im Bereich wissenschaftlicher Zwecke ist der Anbau nach Genehmigung durch das BfArM ebenfalls gestattet, wie es im Hanfmuseum in Berlin der Fall ist.
Frage 2: Ich wurde bekifft am Steuer erwischt – was erwartet mich jetzt?
Fakt ist, dass Fahren unter Einfluss von Rauschmitteln gefährlich für andere Verkehrsteilnehmer ist! Daher raten auch wir das Auto im Zweifelsfall lieber stehenzulassen. Wird innerhalb einer Polizeikontrolle festgestellt, dass du unter dem Einfluss von Cannabis Auto gefahren bist, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann mit einem Monat Fahrverbot und 500 € Geldstrafe geahndet werden. Wer schon einmal mit Cannabis im Blut erwischt wurde, der darf seinen Schein sogar für 3 Monate abgeben und bis zu 1500 € hinlegen.
Normalerweise wird ab 1 Nanogramm THC / ml Blutserum von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen. Wer regelmäßig Cannabis konsumiert, erreicht diesen Wert nach etwa 2–10 Tagen, ohne Konsum. Wer nur gelegentlich kifft, bei dem baut sich das THC schneller ab, schon nach 6–12 Stunden. Wurden aber vor der Kontrolle erhebliche Fahrfehler oder gar Ausfallserscheinungen festgestellt, so droht neben einer mehrmonatigen Führerscheinsperre auch ein fachärztliches Gutachten und die gute alte Fahreignungsprüfung. Denke bitte auch an deine Versicherung. Im Falle eines Unfalles könnte sich diese stark einschränken und du bleibst auf deinem Schaden sitzen.
Frage 3: Eine geringe Menge Cannabis ist aber doch legal, oder?
Cannabis zählt zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln. Anbau, Kauf, Verkauf und Besitz sind – egal in welcher Menge – verboten. Die Polizei muss ermitteln, denn auch eine geringe Menge ist eine Straftat. Allerdings wurde im Jahre 1994 entschieden, dass kleine Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch zwar verboten sind, allerdings nicht weiter strafrechtlich verfolgt werden müssen. Gerade wenn es um Ersttäter geht, kommt selten mehr als eine Geldstrafe heraus. Sicherlich fragst du dich jetzt, wie viel eine geringe Menge ist. Ja, das fragen sich viele Menschen seit vielen Jahren.
Und tatsächlich gibt es keine bundeseinheitliche Regelung, worin die genaue Menge einer geringen Menge festgehalten sind. Solange die Schuld des Täters gering ist, kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht und es sich um einen Ersttäter handelt, so ist unten aufgeführte Tabelle eine kleine Orientierungshilfe, was jedoch auf keinen Fall zu genau genommen werden sollte.
Bundesland | Summe | Kurzbeschreibung |
Thüringen | 3 | keine Grenzwerte festgelegt; restriktive Anwendung |
Mecklenburg-Vorpommern | 3 | Einzelfallentscheidung (bei besonders gelagerten Einzelfällen keine Verfolgung bei weniger als 5 Gramm.) |
Sachsen | 3 | Einzelfallentscheidung (höchstens 3 Konsumeinheiten) |
Baden-Württemberg | 3 | bis zu 3 Konsumeinheiten (KE) (=6 gr.) kann von der Verfolgung abgesehen werden |
Bayern | 4 | bis zu 3 KE (6 Gramm) |
Niedersachsen | 4 | bis zu 6 gr. |
Sachsen-Anhalt | 5 | bis zu 6 gr. |
Rheinland-Pfalz | 6 | bis zu 10 gr. |
Brandenburg | 6 | bis zu 6 gr. soll von der Verfolgung abgesehen werden |
Hamburg | 7 | Soll: bis zu 6 gr. |
Saarland | 7 | bis zu 6 gr. soll von der Verfolgung abgesehen werden |
Bremen | 9 | soll: 6 Gramm, auch im Wdh, geringe Menge für Heroin, Kokain und Amphetamin |
Hessen | 9 | liberale Praxis (soll: 6 gr., auch Wdh., geringe Mengen anderer Drogen) |
Nordrhein-Westfalen | 11 | bis zu 10 gr. Cannabis kann das Verfahren eingestellt werden, Verfahrenseinstellung bei anderen Drogen möglich (i.d.R. Kokain/Amphetamine bis zu 3 gr., 1 gr. Heroin) |
Berlin | 11 | liberale Praxis (soll: 10 gr., kann: 15 gr.; keine Soll-Grenzen für andere Drogen festgelegt) |
Schleswig-Holstein | 13 | Soll-Grenze für Cannabis liegt bei 6 gr., Verfahrenseinstellung bei anderen
Drogen möglich (i. d. R. Kokain/Amphetamine bis zu 3 gr., 1 gr. Heroin) |
Wir haben im Artikel „Geringe Menge nach § 31a BtMG“ ausführlich aufgezeigt, wie die geringe Menge in Bezug auf einzelne Bundesländer ausgelegt wird.
Frage 4: Wie lange ist THC im Blut und Urin nachweisbar?
Grundsätzlich gilt natürlich, dass der Abbau bei jedem anders, mal schneller und mal langsamer, passiert. Dann kommt es natürlich auch auf die Dosierung des Cannabis an. Die Dosierung in einem Joint ist im Durchschnitt etwa 7–12 Stunden im Blut nachweisbar. Aber auch bis zu 27 Stunden sind möglich. Bei regelmäßigem Konsum kann es aber auch schon 3–7 Tage dauern oder eben mehrere Wochen. Dauerkonsumenten können sich auf etwa 77 Tage einstellen, die Nachweiszeiten schwanken jedoch wie zuvor erwähnt.
Frage 5: Der Konsum von Cannabis selbst ist aber nicht verboten?
Richtig, Cannabis und dazugehörige Produkte gehören zwar zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln, der Anbau, Handel, Kauf und Besitz ist strafbar, der Konsum wird im Betäubungsmittelgesetz jedoch nicht genannt und kann daher auch nicht strafbar sein. Allerdings wissen wir alle, dass der Konsum von Cannabis ohne den vorangehenden Besitz und natürlich Erwerb gar nicht möglich ist.
Theoretisch müsste man bei einer Kontrolle versuchen zu beweisen, dass man das Cannabis zwar konsumiert hat, es jedoch nie besessen hat. Und auch wenn dir das Cannabis nicht gehörte, welches du konsumiert hast, so müsstest du denjenigen nennen, der es besessen hat. Was man natürlich eben vergessen kann und du somit straffrei aus der Kontrolle herausgehen wirst.